Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die Entsorgung von Chemikalien.
Der Ausschuss für Abfalltechnik (ATA) der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall hat Löschmittel nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) eingestuft. Feuerlöscher fallen dabei je nach Löschmittel in zwei Kategorien: Entweder „gefährlicher Abfall“ oder „nicht gefährlicher Abfall“. (Mehr dazu siehe unten …)
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz haftet auch der Abfallerzeuger, sprich derjenige, der seinen Feuerlöscher entsorgen will oder muss, für Schäden, die auf dem Transport und durch eine unsachgemäße Entsorgung entstehen können.
"Gefährlicher Abfall" sind Feuerlöscher mit folgendem Inhalt:
Um welche Art von Gerät es sich handelt, steht auf dem Feuerlöscher.
Transport und Entsorgung
Gefährlicher Abfall darf nur in Verbindung mit Entsorgungsnachweisen bzw. einer sogenannten freiwilligen Rücknahmegenehmigung sowie einer Beförderungserlaubnis transportiert und entsorgt werden. Darüber hinaus besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht für Erzeuger, Beförderer und Entsorger.
Zu "nicht gefährlichem Abfall" zählen Feuerlöscher mit …
Um welche Art von Gerät es sich handelt, steht auf dem Feuerlöscher.
Nicht gefährliche Abfälle erfordern eine formlose Dokumentationspflicht. Ein Lieferschein, auf dem vermerkt ist, dass der Abfall über Dritte entsorgt wurde, kann ausreichen. Dennoch gilt: Auch als nicht gefährlich eingestufte Pulverfeuerlöscher und Löschmittel sollten von Fachbetrieben entsorgt werden, um den fachgerechten Umgang zu gewährleisten. Die Vermischung der Löschmittel könnte zum Beispiel zu einer chemischen Reaktion führen, was es zu verhindern gilt.
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