Tauchen Sie ein in die neue Welt der Systemtrennung!
Löschwasserleitungen müssen vom Trinkwasser getrennt sein (gem. DIN 1988-600). Die Schutzatmosphären-Trennstation bietet eine erstklassige und innovative Alternative zum üblichen „ungehinderten freien Auslauf"! Das System erfüllt das Schutzziel der DIN 1988-600 und bietet ein Äquivalent zu den in der DIN1988-600 definierten technischen Lösungen.
In dieser Anlage wird ein dem „freien Auslauf“ ähnliches Äquivalent in einer geschützten Atmosphäre erzielt. Die Hygiene ist durch den Einsatz von UVC-Licht und einer im System befindlichen Gasblase gewährleistet. Durch das System wird der Druck der Versorgungsleitung an die Löschwasserleitung weitergegeben.
Ja. Die Station darf sowohl angeschlossen, als auch betrieben werden. Die Trennstation entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Das Gutachten des IWW bestätigt, dass mit der Schutzatmosphären-Trennstation ein Schutzniveau erreicht wird, welches den normgerechten Anlagen nach Typ AA oder AB (also dem „freien Auslauf“) äquivalent ist.
Gemäß der DIN 1988-600 ist der „freie Auslauf“ geeignet zur Trennung von Löschwasseranlagen Nass mit Wandhydranten Typ F, Typ S und Löschwasseranlagen Nass-Trocken mit Wandhydranten Typ F, Typ S. Da diese Trennstation ein äquivalentes Schutzniveau wie der freie Auslauf erreicht, ist sie damit als neuer Stand der Technik ebenso geeignet.
Nein. Die Anlage erfüllt alle Anforderungen als geeignete Armatur zur Trennung von Lösch- und Trinkwasser. Somit ist sie keine zustimmungspflichtige Sonderlösung.
Die Bereitstellung von Löschwasser für den Ernstfall erfolgt häufig durch komplexe Löschsysteme. Diese Systeme werden ständig weiterentwickelt und die Normen entsprechend angepasst. Löschanlagen, die in den 70er und 80er Jahren nach damaligen Richtlinien installiert wurden, sind heute teilweise als gefährlich erkannt worden und können ein Gesundheitsrisiko durch mikrobiologische Belastungen darstellen. Daher müssen heutige Trinkwasserinstallationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen den aktuellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Das ist sowohl bei Neuanlagen, aber eben auch bei Anlagen im Bestand zwingend erforderlich.
Früher wurde die Installation der Trinkwasserleitung mit einzelnen Stichstrecken praktiziert. Hierbei wurde von einem Hauptstrang immer die jeweilige Trinkwasserentnahme geführt. Ungewünschte Stagnationen im Rohrverlauf waren häufig die Folge. Um das zu vermeiden, werden die Leitungen heute bis kurz vor die Entnahmestelle und von dort weiter zur nächsten Entnahmestelle geführt.
Wurden die Rohrsysteme in einem Gebäude also früher gemeinsam für Lösch- und Trinkwasser genutzt, so steht jetzt dringend eine Sanierung der Trinkwasserinstallation an – und zwar mit korrekter Übergabe an das Löschwassersystem nach DIN EN 1717 und DIN 1988-600. Lösch- und Trinkwassersystem müssen strikt voneinander getrennt werden. Ansonsten drohen gefährliche Kontaminationen und somit auch Rechtsfolgen für den Betreiber.
Fehlt eine Trenneinrichtung zwischen dem Trinkwasser- und dem Löschwassersystem, kann es durch Stagnation in der Löschleitung zu einer Verunreinigung des Trinkwassers kommen. Denn vor allem in stehendem Wasser bei Temperaturen von 25 – 50 °C vermehren sich leicht gefährliche Bakterien, die schwerwiegende Krankheiten verursachen können. Daher wird das Wasser in der Löschleitung der höchsten Gefährdungsklasse* (Kategorie 5) zugeordnet.
Die Verantwortung der Trinkwasseranlagen und somit der hygienischen Anforderungen liegt beim Betreiber. Sollte es durch die Verunreinigung auch zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung kommen, so ist dies absolut kein Kavaliersdelikt. Die Trinkwasserverordnung gibt dem Betreiber keinen Spielraum, sich auf einen „Bestandsschutz“ zu berufen.
* siehe unten „Welche Flüssigkeitsklassen gibt es?" /"Welche Flüssigkeitskategorien gibt es?"
Die Gesundheitsämter sind die zuständigen Behörden für die Einhaltung der Trinkwasserhygiene. Die Trinkwasserverordnung verweist zur Ausführung einer Trennstelle darauf, dass geeignete Sicherungsarmaturen zur Trennung gewählt werden müssen. Hierbei sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einzuhalten.
Geeignete Lösungen sind z. B.
Trinkwasserverordnung
§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
Absatz 1
DIN 14462
Wenn eine Löschwasseranlage aus der Trinkwasserinstallation versorgt wird, beginnt der Geltungsbereich der DIN 14462 mit der Löschwasserübergabestelle. Diese Norm regelt vor allem Ausführung und Anforderung an Löschwasserübergabestellen und gibt Hinweise zur Auswahl von Anlagensystemen. Sie gilt als umfassendstes und wichtigstes Regelwerk in Bezug auf Wandhydrantenanlagen und Anlagen mit Überflur- und Unterflurhydranten. – Für den Bereich vor der Löschwasserübergabestelle gelten die Regeln der DIN 1988-600.
DIN 1988-600 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen.
Diese Norm beschreibt mit der Löschwasserübergabestelle eine Schnittstelle zwischen der Trinkwasserinstallation und der Feuerlöschanlage. Sie enthält alle Regelungen bis zu dieser Löschwasserübergabestelle und definiert die Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Löschwasserübergabestellen.
(Auszug:)
In Zuleitungen zu Feuerlöschanlagen dürfen keine mechanischen Filter verbaut werden. Einzelzuleitungen dürfen nicht länger als 10xDN sein und ein Volumen von 1,5 Litern nicht überschreiten. Steinfänger dürfen keine Maschenweite kleiner als 1,0 mm haben.
Klasseneinteilung nach DIN 1988 Teil 4
Klasse 1
Ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Beeinträchtigung (z. B. des Geschmacks, des Geruchs, der Farbe)
Klasse 2
ohne Gefährdung der Gesundheit, aber z. B. durch eine Veränderung des Geschmacks, des Geruchs oder der Farbe erkennbar
Klasse 3
mit Gefährdung der Gesundheit durch wenig giftige Stoffe
Klasse 4
mit Gefährdung der Gesundheit durch giftige, krebserzeugende oder radioaktive Stoffe (Lebensgefahr)
Klasse 5
mit Gefährdung der Gesundheit durch Erreger übertragbarer Krankheiten
Flüssigkeitskategorien nach DIN EN 1717
Kategorie 1
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das direkt aus einer Trinkwasserinstallation entnommen wird
Kategorie 2
Flüssigkeit, die keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, aber eine Veränderung in Geschmack, Geruch, Farbe oder Temperatur aufweisen kann
Kategorie 3
Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen durch weniger giftige Stoffe darstellt
Kategorie 4
Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen durch giftige Stoffe oder radioaktive, mutagene oder kanzerogene Substanzen darstellt
Kategorie 5
Flüssigkeit, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen durch mikrobielle oder viruelle Erreger darstellt
Wegfall der Wandhydranten unter Punkt 5 „Ausstattung für alle Arbeitsstätten“ und die Konsequenzen
Mit der Arbeitsstättenrichtlinie ist klar geregelt, wie viele Löschmitteleinheiten (LE) in einem Objekt vorzusehen sind, um Entstehungsbrände bekämpfen zu können. Wandhydranten können mit bis zu 27 Löscheinheiten (je nach Gefährdungsbeurteilung) hinzugerechnet werden, sofern sie zur Selbsthilfe geeignet sind.
Als bundesweit tätiges Brandschutzunternehmen hören wir häufig von Beratungsfehlern im Umgang mit der ASR A2.2. Soll beispielsweise eine Trinkwasserinstallation so befähigt werden, dass sie den hygienischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, stehen besonders Wandhydrantenanlagen auf dem Prüfstand.
Um die Grundausstattung an Löschmitteleinheiten im Objekt zu gewährleisten und zudem Kosten zu sparen, wurde vorgeschlagen, die Hydrantenanlage zurückzubauen. Diese sollte durch Löschgeräte ersetzt werden, die die vorgeschriebene Zahl an Löschmitteleinheiten abdecken.
Die Kalkulation lautete:
„Einen fahrbaren Feuerlöscher muss ich alle zwei Jahre prüfen – die Wandhydranten allerdings jedes Jahr. Dazu müsste ich auch noch eine Gefährdungsbeurteilung ausführen, um die Eignung der Wandhydranten festzustellen.“
Aus Sicht der ASR A2.2 ist dies nachvollziehbar. Aber ...
Ein Brandschutzexperte sollte seinen Kunden jedoch unbedingt auch auf baurechtliche Belange hinweisen: Der Nachweis des Brandschutzes ist Bestandteil der Baugenehmigung, d. h. die Versorgung mit ausreichend Löschwasser muss sichergestellt sein.
Im Beispiel 3.1 der ASR A2.2 wurde der Wandhydrant mit Schlauch zur Selbsthilfe zwar auch als Teil der Grundausstattung berücksichtigt; er wird jedoch unter Punkt 5 „Ausstattung für alle Arbeitsstätten“ nicht mehr erwähnt.
Eine wichtige Aufgabe des Wandhydranten ist die garantierte Bereitstellung von ausreichend Löschwasser. Wenn nach dem Rückbau einer funktionsfähigen Löschanlage die Anforderungen aus der Baugenehmigung nicht mehr erfüllt sind, kann dies schwerwiegende Folgen für den Betreiber haben.
Ein häufiger Denkfehler: „In der Baugenehmigung steht, gemäß Brandschutzkonzept ist eine Wandhydrantenanlage vorzusehen. Ich habe daher ein neues Konzept erarbeiten lassen.“
ACHTUNG! Ein neues Brandschutzkonzept hilft wenig. Es muss Bestandteil der Baugenehmigung werden! Das bedeutet in der Konsequenz, dass eine Änderung der Baugenehmigung beantragt werden muss.
Gegebenenfalls müssen Kompensationsmaßnahmen erfolgen, wie z. B. (oft ausgeführt) der Einbau einer trockenen Löschleitung. Der meist hohe Aufwand für Kosten und Folgekosten steht jedoch in keiner Relation zum eher geringen Nutzen.
Eine absolut effiziente Lösung bietet die Installation einer leistungsfähigen und leicht zu montierenden Schutzatmosphären-Trennstation. Diese Möglichkeit wurde bisher in kein Kalkulationskonzept einbezogen, da die Anlage kürzlich erst auf den Markt gekommen ist.
Gegenüber einer konventionellen Trennung von Lösch- und Trinkwasser können mit dem Einbau dieser Trennstation schnell um die 10.000 Euro Sanierungskosten eingespart werden.
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