Die Technische Regel für Arbeitsstätten A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wurde Mitte 2018 novelliert: Sie ist Kernstück jedes vorbeugenden Brandschutzes und liefert detaillierte Informationen für den praktischen, alltäglichen Umgang mit Löscheinrichtungen bzw. Löschgeräten. Für Arbeitgeber, Betreiber und Facility-Manager; für Brandschutzbeauftragte in Unternehmen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzplaner – in allen Positionen ist die ASR A2.2 von zentraler Bedeutung.
Mehr Klarheit für Verantwortliche und Anwender
Die vorherige Fassung aus 2012 war sozusagen „in die Jahre gekommen“ und musste erweitert werden, um veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Technik geht immer weiter, alles entwickelt sich – so auch die Brandschutzvorgaben der ASR A2.2.
Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber mehr Präzision geschaffen.
Vier Kernthemen verdienen erhöhte Beachtung:
Die folgenden vier Klappmenüs erklären Ihnen Details dieser Aspekte.
Wichtig für Sie:
Werden die genannten Maßnahmen bestimmungsgemäß angewendet, können Arbeitgeber davon ausgehen, die ASR A2.2 hinsichtlich Brandschutz einzuhalten.
Hinweis für bestehende Arbeitsstätten:
Wendet ein Arbeitgeber, der bestehende Arbeitsstätten einrichten und betreiben will, die „Maßnahmen gegen Brände“ gemäß neuer ASR A2.2 nicht an, muss in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob Maßnahmen der alten Ausgabe vom November 2012 weiterhin angewandt werden können.
Wandhydranten
Vormals konnten Wandhydranten explizit angerechnet werden – jedoch finden sie in der neuen ASR A2.2 keine Erwähnung mehr! Sie können folglich nicht mehr ohne Weiteres in Ihre Berechnung einfließen.
Wichtig für Sie:
In allen Fällen, wo Brandschutzexperten bislang Wandhydranten mit 27 Löschmitteleinheiten (LE) in der Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung anrechnen konnten, sollten diese LE nun mit Feuerlöschern ausgeglichen werden. Liegt erhöhte Brandgefährdung vor, können Wandhydranten auch weiterhin als zusätzliche Maßnahme eingesetzt und angerechnet werden.
Teilbereiche
Seit Mai 2018 können Arbeitsstätten in Teilbereiche aufgegliedert werden, sofern eine Unterteilung sinnvoll oder erforderlich ist, was sich aus baulichen Gegebenheiten oder Nutzungsbedingungen ergibt.
Wichtig für Sie:
Auf einer Etage kann sowohl normale als auch erhöhte Brandgefährdung vorliegen: Man kann beide Bereiche getrennt bewerten, wenn sie durch einen Brandabschnitt getrennt sind. Pro Etage müssen mindestens 6 LE verfügbar sein.
Wenn erhöhte Brandgefährdung besteht, genügt die Grundausstattung nicht, weswegen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
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Wichtig für Sie:
In Abschnitten mit erhöhter Brandgefährdung muss die Effizienz der Brandbekämpfung gesteigert werden. Die novellierte ASR A2.2 liefert konkrete Ansatzpunkte.
Schnelligkeit
Löscheinrichtungen, die bei erhöhter Brandgefährdung eingesetzt werden, müssen so angeordnet sein, dass sie schnell verfügbar sind: Feuerlöscheinrichtungen sind folglich besonders dort vorzusehen, wo Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr genutzt werden. Zudem müssen sie in Abschnitten mit erhöhten Brandlasten schnellstens griffbereit sein. Dieser Grundsatz gilt ferner natürlich auch für Räume, die wegen erhöhter Brandgefahr ohnehin bereits baulich abgetrennt sind.
Wichtig für Sie:
Stellen Sie erstens sicher, dass Löschmittel der Brandklasse angepasst sind. Achten Sie zweitens auf ausreichende Löschmittelmengen, damit Entstehungsbrände gezielt bekämpft werden können. Bedenken Sie drittens die Maßgabe schneller Erreichbarkeit.
Insbesondere der letzte Faktor ist von hoher Bedeutung, denn adäquate Positionierungen sind das A und O, wenn Sie Feuerlöscheinrichtungen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung vorsehen. – Um bei Brandausbruch zügige Brandbekämpfung gewährleisten zu können, sollten Beschäftigte nicht mehr als fünf Meter von einem Feuerlöscher entfernt sein; maximal sind zehn Meter tatsächliche Laufweglänge vertretbar.
Änderungen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann sich nun herausstellen, kleinere Feuerlöscher (mit mind. 2 LE) vorzusehen: Laut ASR A2.2 ist diese Abweichung – von regulären 6 LE – allerdings nur bei ausschließlich normaler Brandgefährdung zulässig.
Zudem muss die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt werden!
Ferner ist die Zugriffszeit von hoher Bedeutung, denn es gilt, sie deutlich zu reduzieren: Dies erreichen Sie z. B. durch Halbierung der Wege und vereinfachte Bedienung, die sich ergibt, wenn pro Feuerlöscher mind. 25 % Gewicht eingespart wird.
Wichtig für Sie:
Möchten Betreiber gemäß Gefährdungsbeurteilung so vorgehen, müssen alle o. g. Bedingungen erfüllt sein, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte gewährleistet sind.
Löschspraydosen
Nach der ASR A2.2 sind Löschspraydosen keine Feuerlöscher, denn sie entsprechen nicht der nötigen DIN EN3! Somit können sie nicht in die Löschmitteleinheitenberechnung einbezogen werden.
Wichtig für Sie:
Nach ASR A2.2 können Löschspraydosen NICHT für die Grundausstattung angerechnet werden.
Die ASR A2.2 erweitert das Regularium zur Brandschutzorganisation. Dies betrifft vor allem Brandschutzbeauftragte und die Brandschutzordnung.
Brandschutzbeauftragte
Liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor, kann – und sollte – ein Brandschutzbeauftragter benannt werden, der im Unternehmen zu Themen des betrieblichen Brandschutzes berät und unterstützt.
Wichtig für Sie:
Die ASR A2.2 regt bei erhöhter Brandgefährdung erstmalig den Einsatz von Brandschutzbeauftragten an, was Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unterstützt – eine grundsätzliche Verpflichtung besteht allerdings nicht.
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Brandschutzordnung
Arbeitgeber müssen notwendige Maßnahmen gegen Entstehungsbrände festlegen, wozu auch Verhaltensregeln im Brandfall gehören (z. B. Gebäudeevakuierung). Zudem muss eine ausreichende Dokumentation erfolgen, was z. B. alle drei Teile der Brandschutzordnung sowie Flucht- und Rettungswegpläne einschließt. – Teil B und C der Brandschutzordnung müssen Beschäftigten zugänglich gemacht werden, was man am besten sicherstellt, indem man sie physisch auslegt oder in elektronischer Form zur Verfügung stellt.
Wichtig für Sie:
Die Brandschutzordnung B und C sollte im Unternehmen idealerweise nicht nur in Papierform vorliegen, sondern auch als PDF-Datei angeboten werden.
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