Einige per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)** stehen in Verdacht, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schädigen sowie schwer abbaubar zu sein. Um künftige (irreversible) Schäden zu verringern, soll auf die Freisetzung dieser Stoffe möglichst verzichtet werden.
Im Zuge der erforderlichen Maßnahmen sollen PFAS-haltige Feuerlöschschäume EU-weit verboten werden. Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, alle PFAS schrittweise aus dem Verkehr zu ziehen und ihre Verwendung nur dann zuzulassen, wenn sie nachweislich unersetzlich und für die Gesellschaft unverzichtbar sind.***
Bereits im Jahr 2023 wird eine Stellungnahme der ECHA zu den vorgeschlagenen Beschränkungsoptionen erwartet. Gemeinsam mit den 27 EU-Mitgliedstaaten wird die Europäische Kommission auf Grundlage des Vorschlags und der Stellungnahme der Ausschüsse über die Beschränkung und ihre Bedingungen entscheiden. Ein Inkrafttreten des Verbots steht also unmittelbar bevor.
Vor allem die Fluorzusätze bzw. PFAS in Schaumlöschmitteln ermöglichten eine effektive Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden, also von Bränden der Brandklasse B (wie z. B. Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin) und waren daher erforderlich. Erst seit kurzem sind fluorfreie Schaumlöschmittel auf dem Markt. (Minimax hat mittlerweile sehr leistungsstarke Schaumgeräte im Produktportfolio, die sehr gut als Alternative zum fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher eingesetzt werden können.)
ZUR DEFINITION "PFAS":
„PFAS sind eine Gruppe von Industriechemikalien, die etwa 4.700 Substanzen umfasst. Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften werden sie seit langer Zeit in vielen Industriebereichen und auch im Haushalt weit verbreitet eingesetzt. Der Nachteil dieser Verbindungen ist ihre Stabilität und Langlebigkeit (Persistenz), da viele PFAS toxisch sind und sich über die Nahrungskette anreichern.“1
„Die verschiedenen PFAS unterscheiden sich in der Länge ihrer Kohlenstoffketten und den im Molekül vorhandenen, weiteren Strukturen (funktionelle Gruppen). Bislang sind Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) die am besten untersuchten Verbindungen. Diese beiden Verbindungen gehören (zusammen mit anderen verwandten Verbindungen) zur sogenannten 'C8-Fluorchemie'“.2
Einschränkungen von Perfluoroktansäure (PFOA)
PFOA ist in der EU seit 2020 verboten. Der Anteil von PFOA darf nur noch maximal 0,0000025 % des Gewichtes beinhalten. Ab 2023 wird der Einsatz von PFOA in Feuerlöschmitteln vollständig verboten.Einschränkungen von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
Die Grenzwerte von PFOS sind seit 2011 in einer EU-Richtlinie geregelt. Danach darf PFOS nur noch mit maximal 0,001 % des Gewichtes in Feuerlöschmitteln enthalten sein.
„Daneben gibt es aber PFAS mit längeren oder kürzeren Kohlenstoffketten. Seit man die problematischen Eigenschaften von PFOA und PFOS erkannt hat, werden alternativ andere Verbindungen eingesetzt, darunter auch PFAS mit kürzeren perfluorierten Kohlenstoffketten.
Außerdem sind zahlreiche sogenannte Vorläuferstoffe im Einsatz, zum Beispiel durch Ether-Bindungen unterbrochene PFAS. Diese Vorläuferstoffe können beispielsweise in schwer abbaubare PFAS wie z. B. PFOA oder PFOS umgewandelt werden.“3
„Entsprechend der Länge der fluorierten Kohlenstoffketten unterscheidet man kurzkettige und langkettige PFAS. Bei den PFCA spricht man bei Verbindungen mit kürzeren Kohlenstoffketten als Perfluoroktansäure (PFOA) von ‚kurzkettig‘.
Zu den kurzkettigen PFCA gehören also
- Perfluorbutansäure (PFBA),
- Perfluorpentansäure (PFPeA),
- Perfluorhexansäure (PFHxA) und
- Perfluorheptansäure (PFHpA).
Bei PFOA, Perfluornonansäure (PFNA) und Verbindungen mit längeren Kohlenstoffketten spricht man von langkettigen PFCA.“4
„Neben der Bezeichnung ‚PFAS‘ für poly- und perfluorierte Alkylsubstanzen werden häufig auch die Abkürzungen ‚PFT‘ für Perfluortenside und ‚PFC‘ für Per- und polyfluorchemikalien genutzt. Ihre Abgrenzung erfolgt nicht immer scharf. Eine Verwendung dieser Begriffe für die Gruppe der PFAS sollte vermieden werden, da es sich dabei um verschiedene Gruppen von Chemikalien handelt.“5
Inhaltsstoffe derzeitige Schaumlöschmittel
Die derzeit häufig in Schaumfeuerlöschern verwendeten PFC Schaummittel basieren auf kurzkettigen C6-Telomeren (PFHxA) und enthalten daher meist kein PFOA (langkettige C8-Telomere). Das Umweltbundesamt setzt sich dafür ein, dass auch die C6-basierten PFHxA innerhalb der EU reguliert werden.
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Quellen:
1 Webseite des Umweltbundesamtes, „Perfluorierte Alkylsubstanzen – PFAS", Abs. 1 + 2, Stand 02.08.2022
2 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 1, letzter Absatz (PDF), Stand 02.08.2022
3 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 1, Ende letzter Absatz, Seite 2, Absatz 1, Stand 02.08.2022
4 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 2, Abs. 3 + 4, Stand 02.08.2022
5 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), Seite 2, Abs.7, Stand 02.08.2022
Sollte im Jahr 2023 eine Entscheidung über die PFAS-Beschränkung und ihre Bedingungen fallen, müssen Sie mit einem kurzfristigen Verbot fluorhaltiger Schaumlöschmittel rechnen.
Genau genommen haben Sie als Betreiber nach Inkrafttreten nur eine Übergangsfrist von 6 Monaten, um auf fluorfreie Alternativen umzustellen. Danach wird der Einsatz von Schaumfeuerlöschern mit Fluorsubstanzen offenbar nur noch unter ganz bestimmten, schwer zu erfüllenden Auflagen erlaubt sein (s. Punkt 07).
Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Verbots dürfen Sie keine fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher mehr in Ihrem Betrieb vorhalten.
Sie müssen Ihre fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher ersetzen oder austauschen? Oder fordert Ihr Brandschutzkonzept bei der Erstausrüstung Schaumfeuerlöscher für die Brandklassen A + B?
Dann empfehlen wir, ab sofort fluorfreie Schaumfeuerlöscher zu wählen. Das wäre langfristig eine kosten- und umweltoptimale Lösung. Diese Geräte müssten mit Inkrafttreten des Fluorverbots nicht kostenaufwendig ausgetauscht oder umgerüstet werden.
Sollte Ihr Brandschutzkonzept oder Ihre Gefährdungsbeurteilung NICHT explizit Schaumfeuerlöscher zur Abdeckung der Brandklassen A + B fordern (wenn Sie also KEINE Bereiche mit einem B-Brand-Risiko haben, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten in größeren Mengen gearbeitet wird), stehen Ihnen gegebenenfalls fluorfreie Alternativen zum Schaumfeuerlöscher zur Verfügung.
In dem Fall hätten Sie die Möglichkeit, vor dem Kauf Ihre vorhandenen Brandrisiken bzw. Brandklassen zu prüfen und diese gezielt mit den dafür erforderlichen Feuerlöschern abzudecken. Häufig ist der Einsatz eines Schaumfeuerlöschers gar nicht erforderlich.
In vielen Büros und Verkaufsräumen herrscht häufig nur die Brandklasse A vor (s. Abb. 3.1 unten). Bei normaler Brandgefährdung sind hier Feuerlöscher mit Effektiv-Salzlösung auf Wasserbasis hervorragend geeignet. Das Löschmittel ist fluorfrei, umweltfreundlich, gut biologisch abbaubar und sehr leistungsstark. Effektiv-Salzlösung erreicht im Vergleich mit leistungsstarken Schaumlöschmitteln für die Brandklasse A eine gleiche oder höhere Löschleistung.
In sensiblen Bereichen können Sie für die Brandklasse B (s. Abb. 3.2 unten) einen CO2-Feuerlöscher bereitstellen. Das Löschmittel ist frei von Fluor, frostsicher, nicht elektrisch leitend und löscht nahezu rückstandslos. Es deckt jedoch ausschließlich die Brandklasse B ab. Vorsicht beim Einsatz in engen Räumen!
ABC-Pulverfeuerlöscher sind zwar fluorfrei, das Löschpulver wird jedoch nicht für innen, sondern für Außenbereiche, Garagen, Fahrzeuge, Heizungsanlagen, chemische Industrie u. ä. empfohlen, da es nach einem Löscheinsatz starke Verschmutzungen hinterlässt.
SIE SIND NOCH UNSICHER?
Kontaktieren Sie uns ganz einfach über das Kontaktformular auf dieser Seite! Wir helfen Ihnen bei der Umstellung auf fluorfreie Alternativen!
Ein Löschmitteltausch erfolgt in der Regel alle 4 – 8 Jahre. Wenn Sie Ihre fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher also jetzt erneut mit fluorhaltigem Löschmittel befüllen lassen, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie diese bei Eintritt des Verbots (also bereits weit vor dem nächsten erforderlichen Löschmitteltausch) nicht mehr verwenden dürfen.
Wir empfehlen daher dringend, bei anstehendem Löschmitteltausch schon jetzt auf fluorfreie Alternativen umzusteigen (s. Punkt 03).
Erneut fluorhaltiges Löschmittel in Bestandslöscher einzufüllen, ist schlichtweg unwirtschaftlich.
Lesen Sie hierzu auch Punkt 05: "Lassen sich meine fluorhaltigen Schaumfeuerlöschern im Bestand auf fluorfreie Geräte umrüsten?"
Aus Ihren Minimax-Schaum-Tuben-Feuerlöschern („WX“-Geräte) ab Baujahr 2016 können wir die geschlossenen Kartuschen mit dem fluorhaltigen Löschmittelkonzentrat entfernen und die Geräte zu einem fluorfreien WHX-Feuerlöscher umrüsten. Es muss also nicht das komplette Löschmittel ausgetauscht werden.
WICHTIG:
Durch die Entfernung der Schaum-Tube sind die Feuerlöscher jedoch nicht mehr zum Löschen von Bränden der Brandklasse B geeignet! Die umgerüsteten Feuerlöscher decken dann ausschließlich die Brandklasse A ab! (s. Abb. 5.1 + 5.2)
Beim Umrüsten bestehender Geräte ist daher der Blick auf die in Ihrem Betrieb vorhandenen Brandklassen wichtig: Wo Sie derzeit einen Schaumfeuerlöscher für die Brandklassen A + B vorhalten, sollten Sie prüfen, ob diese breite Abdeckung in der Gefährdungsbeurteilung oder im Brandschutzkonzept tatsächlich gefordert wird. Sollte nur ein A-Brand-Risiko vorliegen, ist diese Umrüstung sinnvoll.
AUSBLICK:
Minimax hat bereits einen Feuerlöscher entwickelt, der fluorfreie Schaumkonzentrate in der bewährten Tubenform enthält, und erwartet bis Anfang 2023 die Zulassung dieser fluorfreien „WX“-Geräte. Sobald die Zulassung vorliegt, können die Schaum-Tuben in Ihren Schaumfeuerlöschern gegen die neuen, fluorfreien Tuben ausgetauscht werden. Das ermöglicht eine Umrüstung Ihrer Geräte ohne Veränderung der Brandklassen-Eignung. Die auf fluorfrei umgerüsteten Geräte decken dann nach wie vor die Brandklassen A + B ab!
In Ihren fluorhaltigen Minimax-Schaumfeuerlöschern (zum Beispiel „WS-green“-Geräte) gibt es keine geschlossene Kartusche mit Schaumkonzentrat wie in den oben beschriebenen Schaum-Tuben-Feuerlöschern. Hier befindet sich das Löschmittel mit den – wenn auch nur äußerst geringen – Fluorsubstanzen direkt im Löschmittelbehälter, und das gegebenenfalls schon über viele Jahre hinweg. Der Löschmittelbehälter wurde also kontaminiert.
Die Behälter müssten daher intensiv gespült werden, um alle Rückstände des fluorhaltigen Löschmittels zu entfernen. Das Löschmittel und die Spüllösungen müssten aufgefangen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Selbst wenn unmittelbar nach den Spülungen keine Fluorsubstanzen mehr in der neuen Löschmittelbefüllung nachgewiesen werden, gibt es derzeit keine Langzeituntersuchungen, die sicherstellen, dass sich auch nach Wochen, Monaten oder Jahren keine Rückstände aus der Behälterinnenbeschichtung im Löschmittel befinden.
Eine Umrüstung auf fluorfreie Geräte erweist sich daher derzeit als unwirtschaftlich und unsicher. Ihre fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher müssen daher gegen fluorfreie Alternativen ausgetauscht werden (s. Punkt 03).
Schaum wird sehr häufig als Löschmittel eingesetzt, weil es zwei Brandklassen gleichzeitig abdeckt: Brandklasse A und Brandklasse B.
Zur Brandklasse B zählen Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, wie Benzin, Öle, Schmierfette, Lacke, Harze, Wachse, Teer usw. Die abdeckende, beständige und gleitfähige Schaumschicht des Schaumfeuerlöschers ermöglicht es, diese Flüssigkeitsbrände zu löschen.
Andere Löschmittel unterscheiden sich vom Schaumlöschmittel wie folgt:
EMPFEHLUNG:
Der Einsatz von Schaumfeuerlöschern ist sinnvoll in Bereichen, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) in größeren Mengen gearbeitet wird.
Um Ihre fluorhaltigen Feuerlöscher weiterzuverwenden, müssen Sie als Betreiber sehr hohe Hürden meistern. Aus dem Restriktionsvorschlag der ECHA geht hervor, dass PFAS-haltige tragbare Schaumfeuerlöscher ab 6 Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nur noch unter strengen Auflagen verwendet werden dürfen. Dazu gehören zum Beispiel folgende:
Hier finden Sie den kompletten Restriktionsvorschlag der ECHA im Original.
Auf Wunsch prüfen wir gern, ob es sich bei Ihren Feuerlöschern um fluorhaltige Schaumfeuerlöscher handelt, die vom Verbot betroffen sein werden. Fertigen Sie dazu bitte ein Foto von Ihrem Feuerlöscher an, auf dem folgende Informationen deutlich erkennbar und gut lesbar sind:
Senden Sie das Foto als JPG- oder PNG-Datei mit Ihren Kontaktdaten an BM_Mobile@minimax.de.
Betreff: "Fluorverbot"
HINWEIS für Minimax-Kunden:
Im Rahmen unserer Prüf- und Wartungsarbeiten bringen unsere Servicetechniker einen deutlich erkennbaren Aufkleber zur Kennzeichnung fluorhaltiger Feuerlöscher auf alle betroffenen Geräte an. Lesen Sie dazu unten mehr unter "Kennzeichnung fluorhaltiger Schaumfeuerlöscher".
ACHTUNG!
Schaumlöschmittel gilt als Sondermüll und darf keinesfalls über die Umwelt, Kanalisation oder über den Hausmüll entsorgt werden! Wenn Sie Ihre Feuerlöscher oder das Löschmittel entsorgen, sind Sie als "Abfallerzeuger" für Schäden, die auf dem Transport und durch eine unsachgemäße Entsorgung entstehen, haftbar!
Die Entsorgung von Feuerlöschern und Löschmitteln sollten Sie daher einem Fachbetrieb überlassen. Minimax führt eine Genehmigung für die freiwillige Rücknahme nach § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz und sorgt dafür, dass Ihre Feuerlöscher und Löschmittel ordnungsgemäß entsorgt und weiterverarbeitet werden. Durch den Einsatz spezieller Transportfahrzeuge stellen wir auch die gefahrlose Abholung Ihrer Feuerlöscher sicher. Zur Erfüllung Ihrer Nachweispflicht erhalten Sie von uns alle notwendigen Dokumentationen.
Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Feuerlöschern und Löschmitteln. Nutzen Sie dort ganz einfach das Kontaktformular und fordern Sie Ihr Entsorgungsangebot an!
Der Restriktionsvorschlag der ECHA sieht vor, dass mit Inkrafttreten des Verbots fluorhaltige Schaumfeuerlöscher mit einem entsprechenden Warnhinweis zu kennzeichnen sind. Damit wären SIE als Betreiber in der Pflicht.
Minimax greift vor und nimmt Ihnen diese Aufgabe ab: Im Rahmen unserer Prüf- und Wartungsarbeiten bringen wir ab Herbst 2022 einen solchen Warnhinweis auf alle fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher. So kommen Sie bei Eintritt des Verbots nicht in Bedrängnis und haben Ihre Betreiberpflicht in diesem Punkt erfüllt. Zudem haben Sie damit einen Überblick, wie viele Schaumfeuerlöscher in Ihrem Unternehmen betroffen sind und mit Eintritt des Verbots durch fluorfreie Alternativen ersetzt werden müssten.
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Wir beraten und unterstützen Sie gern bei der Umstellung auf ein ökologisches Löschkonzept im Bereich Ihrer tragbaren Feuerlöscher. Sprechen Sie uns an – ganz einfach über das Kontaktformular!
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