Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachverständige (RWA)
auf Grundlage der unterschiedlichen Länderprüfverordnungen
Eine Vielzahl technischer Anlagen und Einrichtungen sind nach Baurecht der unterschiedlichen Länder als prüfpflichtige technische oder sicherheitstechnische Anlagen bzw. Einrichtungen eingestuft. Dazu gehören ggf. auch Ihre Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) – je nach Art und Größe Ihres Gebäudes.
Die Betriebssicherheit und Wirksamkeit dieser Anlagen muss der Bauaufsichtsbehörde gegenüber durch einen Sachverständigen bestätigt werden – andernfalls ist die Nutzung des Gebäudes unzulässig.
ACHTUNG: Diese technische Prüfung ist NICHT zu verwechseln mit der jährlichen Inspektion und Wartung Ihrer Rauch- und Wärmeabzugsanlagen! Hier handelt es sich um zwei völlig voneinander unabhängige Verfahren.
WICHTIG: Sie als Bauherr bzw. Betreiber sind für die Sicherheit Ihrer Anlagen und Einrichtungen verantwortlich!1
Sie müssen unter anderem sicherstellen, dass die diese Anlagen …
- einwandfrei funktionieren,
- betriebssicher sind und
- die baurechtlichen Auflagen erfüllen (z. B. im Brandschutz).
Wir organisieren die Sachverständigen-Prüfung für Sie!
Business Unit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
+49 (0)5731/98194-0 | RWA@minimax.de
Für welche Gebäude sind diese Prüfungen ein Muss?
Die regelmäßige Prüfung der technischen Anlagen ist (je nach Bundeland unterschiedlich) unter anderem überwiegend verpflichtend für …
- Hallen- und Messebauten > 2.000 m²
- Abfertigungsgebäude > 2.000 m²
(wie an Flughäfen und Bahnhöfen) - Verkaufsstätten > 2.000 m²
- Versammlungsstätten
- Beherbergungsstätten
- Hochhäuser
- Mittel- und Großgaragen
- Krankenhäuser
- Schulen
Für andere bauliche Anlagen oder Räume mit besonderer Nutzung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall ebenso Prüfungen anordnen.
Zu welchem Zeitpunkt sind Prüfungen erforderlich?
Die technischen Anlagen müssen geprüft werden …
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung2 und
- regelmäßig wiederkehrend in allen anderen Fällen.
Wer beauftragt und zahlt die Prüfung?
Der BAUHERR veranlasst die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen. Er trägt hierfür auch die Kosten.
Der BETREIBER beauftragt die wiederkehrenden Prüfungen und muss diese auch finanziell tragen.
Welche Pflichten haben Bauherr und Betreiber zu erfüllen?
Im Zusammenhang mit der technischen Prüfung müssen sowohl Bauherr als auch Betreiber …
- die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereithalten,
- die notwendigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitstellen,
- die bei den Prüfungen festgestellten Mängel beseitigen lassen,
- dem (staatlich anerkannten) Sachverständigen die Beseitigung der Mängel mitteilen
Außerdem müssen sie …
- die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde rechtzeitig über die Prüftermine informieren,
- die Prüfberichte (vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme) an die untere Bauaufsichtsbehörde senden,
- die Prüfberichte der wiederkehrenden Prüfungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen aushändigen.
Wir organisieren die Sachverständigen-Prüfung für Sie!
Business Unit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
+49 (0)5731/98194-0 | RWA@minimax.de
Welche Prüffristen gelten für welche Anlagen?
Die Prüfung der technischen Anlagen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen ist in der Regel alle 3 Jahre erforderlich für:
- natürliche Rauchabzugsanlagen
- maschinelle Rauchabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- Brandmelde- / Alarmierungsanlagen
- ortsfeste, selbstständige Feuerlöschanlagen
- lüftungstechnische Anlagen
- maschinelle Lüftungsanlagen in Mittel- und Großgaragen
- Sicherheitsbeleuchtung und –stromversorgung
AUSNAHMEN …
gelten für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, in denen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen eine Prüffrist von 6 Jahren vorgegeben ist. Falls erforderlich, können von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch kürzere Fristen angeordnet werden.
Wie organisiere ich die Sachverständigenprüfung für meine Rauch- und Wärmeabzugsanlage?
Mit Ihrem Rundum-sorglos-Paket!
Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und überlassen Sie das unseren Experten. So kommen Sie Ihrer Betreiberpflicht ganz einfach, aber sicher nach.
Unser Service-Leistung beinhaltet:
- Koordination der Prüfungsmaßnahme
- Terminplanung mit Ihnen und dem Sachverständigen
- Zusammenführung der erforderlichen Dokumente und Prüfung auf Vollständigkeit
- Bewertung der Dokumente zu Ihrer Rauch- und Wärmeabzugsanlage
- auf Wunsch Auswahl des Sachverständigen und Beauftragung in Ihrem Namen
- Begleitung der Maßnahmen durch Minimax-Spezialisten
- Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Funktionsprobe der Anlage
- Ergänzung der Dokumentation um den Prüfbericht der Sachverständigenabnahme
Ihre Vorteile:
- Sie sind rechtlich abgesichert, da Sie Ihre Betreiberpflicht erfüllen.
- Die Übereinstimmung der baulichen Anforderungen wird sichergestellt.
- Ihr Betriebsauflauf wird nicht oder nur minimal beeinträchtigt.
- Nach der Prüfung stellen wir die vollständige Betriebsbereitschaft der Anlage wieder sicher.
- Sie sparen Kosten bei Durchführung unserer Dienstleistung als Ergänzung zur Wartung Ihrer Anlage.
- Sie brauchen sich nicht um gesetzliche Anforderungen, Prüffristen und -pflichten, Dokumentationsanforderungen, Terminabsprachen oder Planung und Kontrolle der Mängelbeseitigung zu kümmern. Wir machen das alles für Sie!
Fordern Sie jetzt ihr individuelles Angebot an!
Business Unit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
A30 Center
Ringstraße 36
32584 Löhne
Telefon: +49 (0) 57 31 / 9 81 94-0
Telefax: +49 (0) 57 31 / 9 81 94-60
Download
_________________________
1 Nach § 3 Musterbauordnung (MBO) müssen Sie Ihre Anlagen so anordnen, errichten, ändern und instand halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Das schließt auch weitere sicherheitstechnische Anlagen ein. Diese Verpflichtung wendet sich unmittelbar an den Bauherrn bzw. Betreiber.
2 Eine Veränderung ist „wesentlich“, wenn sie Einfluss auf die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Anlage hat, z. B. bei Leistungserhöhung, Funktionsänderung oder Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung. Danach ist im Einzelfall zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung eine neue Gefährdung ergibt oder ob sich das vorhandene Risiko erhöht hat.
Aufgrund unserer flächendeckenden Präsenz ist immer einer unserer Mitarbeiter in Ihrer Nähe.
zur PLZ-Suche »