Feuerlöscher Wartung und Prüfung
Feuerlöscher-Wartung – Wir prüfen Ihre Feuerlöscher nach ASR A2.2 und DIN 14406
Die ASR A2.2 (Kap. 6) schreibt eine regelmäßige Feuerlöscher-Prüfung bzw. Wartung in Betrieben vor. Die Prüfung muss mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen erfolgen. Werden Mängel festgestellt, müssen die Feuerlöscher instand gesetzt oder ausgetauscht werden. Mit Minimax haben Sie einen qualifizierten und verlässlichen Partner, der Ihre Feuerlöscher prüfen und Ihre Feuerlöscher instand halten kann, egal welche Modelle oder Marken Sie in Ihrem Betrieb haben.
Unsere Servicetechniker werden in unserer eigenen Brandschutzakademie zu hoch qualifizierten Sachkundigen ausgebildet, so dass Sie sich bei der Instandhaltung Ihrer Feuerlöscher mit uns auf einen professionellen Dienstleister verlassen können.
Mit uns wählen Sie ein Brandschutzunternehmen, dem das „RAL-Gütezeichen Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung – Instandhaltungsrichtlinien und Fachlehrgänge für Feuerlöscher“ verliehen wurde. Mit der Wahl eines RAL-ausgezeichneten Dienstleisters können Sie sich auf Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und gleichbleibend hohe Güte verlassen. Überzeugen Sie sich selbst: Qualitätssiegel für Ihre Feuerlöscher Wartung.
Welche Arbeiten werden bei einer Wartung durchgeführt?
Bei der Feuerlöscher Wartung werden alle Bauteile auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren einwandfreien Zustand überprüft sowie Verschleißteile ggf. ausgetauscht.
Zum zweijährigen Wartungs- und Inspektionsumfang bei tragbaren Feuerlöschgeräten nach DIN 14406 Teil 4 gehört:
- Begutachtung des Feuerlöschers auf allgemeinen Zustand und Sauberkeit
- Überprüfung der Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
- Kontrolle der Armaturen, Schläuche und Sicherungen
- Beachtung der Fälligkeit von Prüffristen nach BetrSichV
- Prüfung des Schutzanstriches (z. B. auf Korrosionserscheinungen)
- Kontrolle der Kunststoffteile auf Brüche, Verformung und Risse
- Kontrolle der Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
- Kontrolle des Gewichtes oder des Volumens des Löschmittels
- Prüfung von Gewindeanschlüssen hinsichtlich mechanischer Beschädigung und Gängigkeit
- Prüfung des Löschmittels auf Verwendbarkeit
- Kontrolle auf Korrosionserscheinungen
- Prüfung von Dichtungen
- Bei Auflade-Feuerlöschern ist zusätzlich der Druck oder das Gewicht des Treibgases zu prüfen
- Funktionsbereitschaft des Feuerlöschers wiederherstellen
- Feuerlöscherhalterung hinsichtlich Befestigung und Beschädigung prüfen
- Anbringung des Revisionsaufklebers am Feuerlöscher (Prüfplakette)
- Dokumentation der durchgeführten Arbeiten
- Beachtung der Instandhaltungsanweisungen der Hersteller
In der Regel dauert eine Feuerlöscher Wartung 15 bis 20 Minuten, dies ist jedoch abhängig von dem Löschmittel und dem Standort des Feuerlöschers (bspw. Einfluss von Witterungsverhältnissen). Die Instandhaltung der Feuerlöschgeräte muss erfolgen ...
- nach Auslösung des Löschers: kompl. Instandhaltung gem. Instandhaltungsanweisung u. DIN 14406-1,
- nach 2 Jahren: komplette Instandhaltung gem. Instandhaltungsanweisung und nach DIN 14406-1,
- wiederkehrende Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gemäß gültiger Version der BetrSichV – in der Regel spätestens nach 5 Jahren innere Prüfung, nach 10 Jahren Festigkeitsprüfung.
Was kostet eine Wartung?
Über unsere Webseite Feuerlöscher Wartung aller Marken können Sie ganz einfach und bequem Ihre Service- und Angebotsanfragen zur Feuerlöscher Wartung an uns richten. Hier stehen Ihnen unsere Mitarbeiter per Chat, Telefon, E-Mail und Kontaktformular gern zur Verfügung!
Warum ist eine Wartung vorgeschrieben?
Feuerlöscher sind im Ernstfall Lebensretter, daher muss ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig überprüft und sichergestellt werden. Durch die regelmäßige Instandhaltung Ihrer Feuerlöscher erhöht sich die Lebensdauer:
- Dauerdruck-Feuerlöscher (Pulver, Wasser, Schaum) bis zu 20 Jahre
- Auflade-Pulverfeuerlöscher (Pulver, Wasser, Schaum) bis zu 25 Jahre
- Kohlendioxid-Feuerlöscher bis zu 25 Jahre
Im Sinne des § 1 der BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 4 „Druckanlagen" Punkt 2.1.b, Tabelle 4 und Nr. 7.10 sind tragbare und fahrbare Feuerlöscher überwachungsbedürftige Anlagen, die wiederkehrend nach BetrSichV geprüft werden müssen.
Diese Prüfungen werden entsprechend Anhang 2 BetrSichV, Tabelle 4, Zeilen 1, 2 und 3 von einer zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV durchgeführt, sofern es sich um ein Druckgerät mit einem Produkt aus maximal zulässigem Druck (PS) und maßgeblichem Volumen (V) von nicht mehr 1000 bar x Liter, handelt.
Darunter fallen alle tragbaren Feuerlöscher mit Ausnahme der 5 kg und 6 kg Kohlendioxid-Feuerlöscher (diese unterliegen der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle ZÜS).
Wer darf die Wartung vornehmen?
Feuerlöscher müssen regelmäßig von legitimierten Sachkundigen (nach DIN 14406, Teil 4) instand gehalten werden und durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ gemäß Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden.
Anforderungen an Sachkundige für die Instandhaltung von Feuerlöschern
(Quelle: bvfa-Merkblatt „Arbeitsschritte bei der Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern“)
Die DIN 14406 Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher – Instandhaltung" gilt als allgemein anerkannte Regel der Technik, so dass die in dieser Norm genannten Anforderungen an Sachkundige für die Instandhaltung von Feuerlöschern als Maßstab herangezogen werden.
Der Sachkundige im Sinne dieser Norm ...
- übernimmt die Gewähr in brandschutztechnischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Instandhaltung der ihm anvertrauten Feuerlöscher,
- muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
- muss die Rechtsvorschriften sowie die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit beherrschen, wie es seine Tätigkeit erfordert,
- muss eine mindestens 3 Monate dauernde Ausbildung (durch betriebliche Ausbildung einschließlich Fachlehrgänge) und seine durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrung auf Verlangen nachweisen,
- muss seinen Kenntnisstand regelmäßig aktualisieren.
bvfa-Merkblatt: Arbeitsschritte bei der Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern (PDF)
Anforderungen an eine „Zur Prüfung befähigten Person“ für Druckanlagen
- 1. Anforderungen an „Zur Prüfung befähigte Personen“ (bp) gemäß BetrSichV
Die Grundanforderungen an bP sind in § 2 (6) der BetrSichV geregelt. Außerdem hat der Arbeitgeber nach § 3 (6) zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die bP erfüllen müssen, die für die Prüfungen nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind. Außerdem werden in Anhang 2 (Druckanlagen), Abschnitt 4, Punkt 3 Anforderungen an die bP genannt, die über die in § 2 (6) genannten Anforderungen hinausgehen.
- 2. Bereits tätige „Zur Prüfung befähigte Personen“ (bp)
Mit der bisherigen Ausbildung sind die bereits ausgebildeten befähigten Personen weiter berechtigt, wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 3c, u. a. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Instandhaltung von tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern. Befähigte Personen sollen ihre Kenntnisse, gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 3d, durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
Was muss ich über die Prüffristen wissen?
Tragbare und fahrbare Feuerlöscher werden als funktionsfertige Baugruppe in den Verkehr gebracht und müssen nach § 16 der BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 1 als Druckgeräte nach 5 Jahren einer inneren Prüfung und nach 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist nicht notwendig.
Die Prüffristen ergeben sich aus Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 1 und gelten als Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Diese Prüffristen gelten auch für Prüfungen, die durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
Gemäß Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.9 darf der Arbeitgeber, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 – 9 (für Feuerlöscher gilt die Tabelle 4) wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, die Prüffristen für die innere Prüfung auf maximal 10 Jahre und für die Festigkeitsprüfung auf maximal 15 Jahre festlegen.
Eine solche Verlängerung der Fristen sollte nur erfolgen, wenn der Betreiber ausreichende dokumentierte Erfahrungen über die Prüfungen und das Schadensgeschehen vorweisen kann und keine Widersprüche zu Herstellerangaben bestehen. Die Begründung muss vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Sicherheit bis zur nächsten Prüfung gewährleistet sein muss. Die befähigte Person hat daher eine Beratungspflicht auf Grund ihrer Erfahrungen.
Nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.10 brauchen bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druckbehältern von Kohlendioxidfeuerlöschern wiederkehrende innere Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu lnstandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei den vorgenannten Druckbehältern können Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
Nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.11 a können bei tragbaren Feuerlöschern mit lnnenauskleidung (Nasslöscher mit innen beschichteten Behältern) wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Nr. 5.8.
Für die folgende Betrachtung der Prüffristen der inneren Prüfung und der Festigkeitsprüfung unterstellen wir, dass in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers keine von Tabelle 1 abweichenden Prüffristen festgelegt wurden.
Die bisherige Praxis in der Anwendung der BetrSichV zeigt, dass die Anpassung der Prüffristen an die i. d. R. 2-jährigen lnstandhaltungsfrist nach ASR A2.2 und DIN 14406 T4 die wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist.
- 1. Innere Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung § 16
- Aufladefeuerlöscher sind nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle1 und Tabelle 12, Nr. 7.10 nach Ablauf der Prüffrist (spätestens nach 5 Jahren) einer wiederkehrenden inneren Prüfung zu unterziehen, wenn diese Feuerlöscher geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neugefüllt/befüllt werden.
- Dauerdruckfeuerlöscher sind spätestens nach 5 Jahren wiederkehrend einer inneren Prüfung zu unterziehen.
- Kohlendioxidfeuerlöscher sind nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2, Tabelle 12, Nr. 7.10 nach Ablauf der Prüffrist einer wiederkehrenden inneren Prüfung zu unterziehen, wenn diese geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neugefüllt/befüllt werden. Die Prüfung kann nach BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.29 a entfallen, wenn es sich um ortsbewegliche Druckgeräte handelt, die den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen. Bei 5 kg- und 6 kg-Kohlendioxidfeuerlöscher wird die innere Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt.
- Bei 2 kg Kohlendioxidfeuerlöschern kann die innere Prüfung theoretisch durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Da die zur Prüfung befähigte Person weder durch ihre Ausbildung noch die technische Ausstattung die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Prüfung erfüllt, sind auch diese Feuerlöscher wiederkehrend durch eine ZÜS zu prüfen.
- 2. Festigkeitsprüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung § 16
- Pulveraufladefeuerlöscher sind nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Wenn bei den inneren Prüfungen der Löschmittelbehälter keine Mängel festgestellt werden, kann nach BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.10 auf eine Festigkeitsprüfung verzichtet werden.
- Pulverdauerdruckfeuerlöscher sind entsprechend BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.10 nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.
- Wasser- und Schaumfeuerlöscher sind nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.
- Wenn bei Löschmittelbehältern mit lnnenauskleidung bei der inneren Prüfung keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist, kann nach BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.11 a auf eine Festigkeitsprüfung verzichtet werden.
- Kohlendioxidfeuerlöscher sind nach BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.10 nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung kann nach BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 4, Tabelle 12, Nr. 7.29 a entfallen, wenn es sich um ortsbewegliche Druckgeräte handelt, die den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.
- Es liegt in der Verantwortung des Betreibers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wann die Feuerlöscher, auch dann, wenn diese nicht entleert wurden, einer Prüfung zu unterziehen sind. Als Stand der Technik ist die TRBS 3145 – Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren – zu beachten. Dort heißt es unter 4.5.1. (7):
- "Ortsbewegliche Druckgasbehälter, deren Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung gemäß Gefahrgutvorschriften überschritten ist, dürfen nur bereitgehalten und entleert werden, wenn eine äußere Sichtkontrolle keine Auffälligkeiten, wie z. B. Rost, Verformung o. ä. ergibt. Der ortsbewegliche Druckgasbehälter soll innerhalb eines Zeitraumes, der die doppelte Prüffrist nicht übersteigt, wiederkehrend geprüft werden.
D. h. die nach TRBS 3145 - 4.5.1 (7) maximal mögliche Verdoppelung der Prüffrist ist im Sinne der genannten Kriterien sorgfältig zu prüfen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Die Festigkeitsprüfung der Kohlendioxidfeuerlöscher erfolgt für 5 kg/6 kg Geräte durch die ZÜS. Bei 2 kg Kohlendioxidfeuerlöschern kann die Festigkeitsprüfung theoretisch durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Da die zur Prüfung befähigte Person weder durch ihre Ausbildung noch die technische Ausstattung die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Prüfung erfüllt, sind auch diese Feuerlöscher wiederkehrend durch eine ZÜS zu prüfen.
- 3. Dokumentation der Prüfungen nach BetrSichV
Feuerlöscher werden im Sinne der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen betrachtet. Die Dokumentation der Prüfungen erfolgt daher nach den Vorgaben des § 17 BetrSichV. - 4. Prüfung von fahrbaren Feuerlöschern nach BetrSichV durch zur Prüfung befähigte Personen nach BetrSichV
Für fahrbare Feuerlöscher gelten die gleichen Vorgaben wie für die oben genannten entsprechenden tragbaren Pulver-, Wasser- und Schaumaufladefeuerlöscher, tragbaren Dauerdruckfeuerlöscher und die tragbaren Kohlendioxidfeuerlöscher.
Für fahrbare Kohlendioxid-Feuerlöscher muss die Prüfung der Löschmittelflaschen, wie bisher durch eine benannte Stelle nach ADR wiederkehrend durchgeführt werden. Auch hier ist die TRBS 3145 zu beachten.
Welche Ausnahmen gibt es?
Tragbare und fahrbare Nass-Aufladefeuerlöscher und Nass-Dauerdruckfeuerlöscher ohne lnnenauskleidung sind nach 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden. Grundsätzlich sind zusätzlich die lnstandhaltungsanweisungen der Gerätehersteller zu beachten.
Geltende Vorschriften und Normen für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschgeräten
- ASR A2.2 Kapitel 6
Die ASR A2.2 (Feuerlöscher in Arbeitsstätten) beschreibt in diesem Kapitel, dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden müssen. Wenn Mängel festgestellt werden, müssen die Feuerlöscher instand gesetzt oder ersetzt werden.
- DIN 14406 Teil 4
Die DIN 14406 Teil 4 gilt für tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3. Sie enthält Regeln, die die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher durch Sachkundige beschreibt. Auch hier wird ein Zeitabstand zwischen zwei Inspektionen von maximal zwei Jahren vorgeschrieben.
- § 35 StVZO
Nach § 35 Straßenverkehrszulassungsordnung ist für tragbare Feuerlöschgeräte in Kraftomnibussen die wiederkehrende Inspektion innerhalb von 12 Monaten vorgeschrieben.
- § 16 BetrSichV
Nach § 16 Betriebssicherheitsverordnung sind Feuerlöscher spätestens alle 5 Jahre einer inneren Prüfung, alle 10 Jahre einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.
Die innere Prüfung nach § 16 BetrSichV wird in der Regel im Rahmen der 2-jährigen Inspektion nach DIN 14406 Teil 4 alle 4 Jahre durchgeführt. Durch die innere Prüfung alle 8 Jahre kann eine befähigte Person in Abhängigkeit von der Bauart des Feuerlöschers entscheiden, ob der Feuerlöscher einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden muss oder nicht.
- Die Festigkeitsprüfung kann entfallen, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
- Für Feuerlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt < 1.000 kann die Festigkeitsprüfung durch eine befähigte Person (TRBS 1203) durchgeführt werden.
- Ist das Druckinhaltsprodukt > 1.000, erfolgt die Festigkeitsprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
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Wichtige Web-Links:
- Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz
- Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 29. Juni 2021; Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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