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Brandschutzschulungen für Mitarbeiter
Pflicht oder Kür?
Brandschutzunterweisung, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer … Was steckt hinter diesen Begriffen? Müssen Sie als Unternehmer unterweisen – und wenn ja, wie oft? Müssen Sie Mitarbeiter im Brandschutz ausbilden lassen – und wenn ja, wie viele?
Fakt ist: Als Arbeitgeber müssen Sie Maßnahmen treffen, um die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung Ihrer Beschäftigten sicherzustellen (> § 10 ArbSchG).
Unterschiedliche Brandschutzschulungen für Mitarbeiter
Welche Maßnahmen sind ein Muss und welche nur eine Empfehlung?
Sollte in Ihrem Betrieb ein Feuer ausbrechen ... Wie viele Ihrer Mitarbeiter können die vorhandenen Feuerlöscher oder Wandhydranten in der aufkommenden Panik spontan und sicher einsetzen, wenn bisher keiner von ihnen solch ein Löschgerät je in der Hand gehabt oder bedient hat? Schlimmstenfalls ergreifen alle die Flucht und das Feuer breitet sich rasch aus.
Das verdeutlicht, warum dringend empfohlen wird, die praktische Unterweisung in der Handhabung von Feuerlöschgeräten und Wandhydranten einmal im Jahr durchzuführen. Nur dann sind Ihre Mitarbeiter in der Lage, diese Geräte im Brandfall schnell und gezielt einzusetzen und einen Entstehungsbrand zu löschen.
- Die regelmäßige praktische Brandschutzunterweisung wird also dringend empfohlen und richtet sich an die gesamte Belegschaft.
ABER: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet ...
alle Mitarbeiter in Bezug auf die Maßnahmen zur Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall zu unterweisen, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge (gem. > ArbStättV § 6, Abs. 3)!
Jährliche Wiederholungen stellen sicher, dass das Gelernte abrufbereit ist bzw. Löschgeräte im Brandfall sicher eingesetzt werden.
Diejenigen, die in Ihrem Betrieb spezielle Aufgaben zur Brandbekämpfung übernommen haben (z. B. Brandschutzhelfer), müssen zusätzlich auch in der Bedienung Ihrer Feuerlöscheinrichtungen geschult sein. Diese verpflichtenden Unterweisungen müssen mindestens einmal im Jahr erfolgen (gem. > ArbStättV § 6, Abs. 4).
Ein Brandschutzhelfer ist durch seine theoretische und praktische Ausbildung mit dem Verhalten im Brandfall geübt und mit der betrieblichen Brandschutzorganisation vertraut. Er weiß, was zu tun ist. So leitet er Erstmaßnahmen ein, um Personen- und Sachschäden abzuwenden. Dazu gehört, dass er den Brand meldet, den Entstehungsbrand bekämpft oder auch die Flucht und Rettung von Kollegen und Besuchern unterstützt.
Ohne solch ausgebildete Personen können Sie Ihrer Betreiberpflicht nicht nachkommen. Daher schreibt die Arbeitsstättenregel > ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ auch vor, dass Sie mindestens 5 % Ihrer Beschäftigten als Brandschutzhelfer einsetzen müssen – egal wie groß Ihr Unternehmen ist; selbst bei einem 2-Mann-Betrieb.
- Brandschutzhelfer sind also für jedes Unternehmen ein Muss.
Brandschutzhelfer sind ein Muss.
Ein Evakuierungshelfer veranlasst, unterstützt und kontrolliert im Falle eines Alarms die Räumung des Gebäudes. In der Regel wird dafür jedem Helfer ein eigener Räumungsabschnitt zugeordnet. Er hilft den Personen in diesem Bereich, das Gebäude zu verlassen und die Sammelstelle aufzusuchen, achtet darauf, dass keine unnötigen Gegenstände mitgenommen und Aufzüge nicht benutzt werden, kontrolliert, ob tatsächlich alle das Gebäude verlassen und vieles mehr. Evakuierungshelfer im Betrieb sind kein Muss.
- Evakuierungshelfer unterstützen Sie als Betreiber aber mit ihrem Wissen und ihren Fähigkeiten maßgeblich dabei, Ihrer Pflicht zur kontrollierten Evakuierung nachzukommen.
Evakuierungshelfer unterstützen die kontrollierte Räumung eines Gebäudes.
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