Normale und erhöhte Brandgefährdung lt. ASR A2.2

Definition und Maßnahmen
Brandgefährdung liegt grundsätzlich dann vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht.
Die ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände) unterscheidet zwischen normaler Brandgefährdung und erhöhter Brandgefährdung.
Was genau darunter zu verstehen ist, wie sich das auf die Grundausstattung Ihres Betriebes mit Feuerlöschern auswirkt und welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, wenn erhöhte Brandgefährdung vorliegt, erfahren Sie hier!1
1. Normale Brandgefährdung
Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn ...
- die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung,
- die Geschwindigkeit der Brandausbreitung,
- die dabei frei werdenden Stoffe
- und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte
vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber muss bei der Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen folgende Punkte berücksichtigen:
- Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche in ausreichender Anzahl bereitgestellt werden.
- Für die Ermittlung der erforderlichen Feuerlöscher kann die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden, sofern dies wegen der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzungsbedingungen sinnvoll oder erforderlich ist.
- Die Teilbereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein.
- Im Regelfall werden nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
- Vom Regelfall abweichende Ausstattungsmöglichkeiten mit mindestens 2 LE bedürfen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3 sowie der Erfüllung zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Verdopplung der Brandschutzhelfer).
- In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 LE bereitzustellen.
- Für eine bessere Handhabbarkeit der Feuerlöscher soll auf ein geringes Gerätegewicht sowie auf eine gleiche Funktionsweise geachtet werden.
Genaue Definition zur Grundausstattung siehe ASR A2.2, Abs. 5.2 "Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen"

2. Erhöhte Brandgefährdung
Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn ...
- entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
- die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
- in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
- Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
- erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.
Hinweis:
Die erhöhte Brandgefährdung im Sinne dieser ASR schließt die erhöhte und hohe Brandgefährdung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ein.
Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind z. B.:
- Die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher (z. B. Verdopplung) und deren gleichmäßige Verteilung zur Verkürzung der Laufwege (z. B. Halbierung der Feuerlöscher-Abstände auf 10 m).
- Die Anbringung mehrerer baugleicher Feuerlöscher an einem Standort für den möglichen gleichzeitigen Einsatz.
- Die Bereitstellung von zusätzlichen, für die vorhandenen Brandklassen geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Fettbrandlöscher an Fritteusen oder Kohlendioxid-Feuerlöscher in Laboren oder Serverräumen.
- In der Nähe von Maschinen mit erhöhter Zündgefahr, erhöhten Brandlasten oder brandschutztechnisch abgetrennten Räumen aufgrund einer erhöhten Brandgefahr sind die Löscheinrichtungen so anzuordnen, dass sie schnell zum Einsatz gebracht werden können.
- Das Löschmittel muss der jeweilig vorherrschenden Brandklasse angepasst sein; die Löschmittelmenge muss ausreichend sein, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken.
- Feuerlöscher bzw. Löscheinrichtunen müssen so positioniert sein, dass sie im Brandfall schnell erreicht werden können (5 bis max. 10 m Laufweglänge).
- Der Einsatz von ortsfesten Branddetektions- und/oder -bekämpfungsanlagen (z. B. Sprinkleranlagen oder Brandmeldeanlagen), wenn z. B. eine Brandbekämpfung mit Feuerlöscheinrichtungen wegen der Eigengefährdung nicht möglich ist oder die Bereiche nicht zugänglich sind.
Genaue Definition siehe ASR A2.2, Abs. 6.2 "Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung"
Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden1:
1. Verkauf, Handel Lagerung
- Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen oder Gemischen
- Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe
- Speditionslager
- Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
- Altpapierlager
- Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
- Lagerbereiche für Verpackungsmaterial
- Lager mit sonstigem brennbaren Material
- Ausstellungen für Möbel
- Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt
2. Dienstleistung
- Kinos, Diskotheken
- Abfallsammelräume
- Küchen
- Beherbergungsbetriebe
- Theaterbühnen
- technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und Forschungseinrichtungen
- Tank- und Tankfahrzeugreinigung
- chemische Reinigung, Wäschereien
- Alten- und Pflegeheime
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
- Krankenhäuser
3. Industrie
- Möbelherstellung, Spanplattenherstellung
- Webereien, Spinnereien
- Herstellung von Papier im Trockenbereich
- Verarbeitung von Papier
- Getreidemühlen und Futtermittelproduktion
- Schaumstoff-, Dachpappenherstellung
- Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern
- Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte
- Öl-Härtereien
- Druckereien
- petrochemische Anlagen
- Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
- Leder- und Kunststoffverarbeitung
- Kunststoff-Spritzgießerei
- Kartonagenherstellung
- Backwarenfabrik
- Herstellung von Maschinen und Geräten
4. Handwerk
- Kfz-Werkstatt
- Tischlerei/Schreinerei
- Polsterei
- Metallverarbeitung
- Galvanik
- Vulkanisierung
- Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung
- Backbetrieb
- Elektrowerkstatt
1) Beispielhafte Aufzählung von Bereichen und Tätigkeiten in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

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1 Quelle: Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände
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