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Brand­schutz­helfer & Brand­schutz­helfer­aus­bildung

Brandschutzhelfer im Betrieb, Brandschutzhelferausbildung: Definition, Vorschriften, Anzahl, Benennung, Ausbildungsdauer, Auffrischung und vieles mehr erfahren Sie hier!

Was sind Brandschutzhelfer?

Brandschutzhelfer sind durch Aus­bil­dung und prak­ti­sche Übung im Um­gang mit Feuer­lösch­ein­rich­tun­gen ver­traut.; Brandschutzhelferausbildung
Brandschutzhelfer sind im Um­gang mit Feuer­lösch­ein­rich­tun­gen vertraut.

Brand­schutz­helfer sind Be­schäf­tigte in einem Unter­neh­men, die vom Be­trei­ber be­nannt wurden, um im Falle eines Ent­ste­hungs­bran­des die Auf­ga­ben der Brand­be­kämp­fung zu über­nehmen.1 Sie sind durch ent­spre­chende Aus­bil­dung und prak­ti­sche Übung im Um­gang mit Feuer­lösch­ein­rich­tun­gen ver­traut. Zu­sätz­lich kennen sie die Brand­schutz­maß­nah­men und Brand­schutz­orga­ni­sa­tion so­wie ggf. be­son­dere Brand­schutz­ge­fah­ren in ihrem Betrieb.    

Durch den Ein­satz von Brand­schutz­hel­fern soll ge­währ­leis­tet werden, dass Ent­ste­hungs­brände schnell und sicher be­kämpft und eine Aus­brei­tung des Brandes ver­hin­dert werden. Zu­dem sollen Brand­schutz­helfer sicher­stellen, dass ge­fähr­dete Per­sonen den Ge­fah­ren­be­reich im Brand­fall selbst­stän­dig und ohne Eigen­ge­fähr­dung ver­las­sen können.2 


Sind Brandschutzhelfer im Unternehmen ein Muss?

Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfer und Brandschutzhelferausbildung wird durch Gesetze, Verordnungen und Vorschriften geregelt.
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern wird durch Gesetze, Verordnungen und Vorschriften geregelt.

Als Betreiber müssen Sie laut Arbeits­schutz­gesetz ent­spre­chend der Art Ihres Be­trie­bes, der Tätig­kei­ten und der Zahl Ihrer Mit­ar­bei­ter alle Maß­nah­men treffen, die zur Ersten Hilfe, Brand­be­kämp­fung und Eva­ku­ie­rung Ihrer Be­schäf­tigten er­for­der­lich sind.3 Dafür müssen Sie Mit­arbeiter be­nennen, die diese Auf­gaben im Be­darfs­fall über­nehmen.4

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.25 be­sagt, dass Sie eine aus­reich­ende An­zahl von Be­schäf­tig­ten durch Unter­wei­sung und Übung im Um­gang mit Feuer­lösch­ein­rich­tun­gen zur Be­kämp­fung von Ent­ste­hungs­brän­den ver­traut machen müssen.6

Hier wird explizit von „Brand­schutz­helfern“ ge­sprochen, die für diese Auf­gabe fach­kundig zu unter­weisen sind – im Hin­blick auf die wesent­lichen Merk­male des vor­beu­gen­den Brand­schutzes, Ihre in­di­vi­du­elle be­trieb­liche Brand­schutz­or­ga­ni­sation, die Funktions- und Wir­kungs­weise von Feuer­lösch­ein­rich­tun­gen, die Ge­fah­ren durch Brände und das Ver­halten im Brand­fall.7

Die Forderung nach aus­ge­bil­de­ten Brand­schutz­hel­fern im Betrieb geht auch aus der Arbeits­stät­ten­ver­or­dnung (ArbStättV) hervor.  Hier­auf ver­weist auch die DGUV-Vor­schrift 1.9

  • FAZIT:

    Ja, Brand­schutz­helfer sind in jedem Betrieb ein Muss. Wichtig für Sie als Betreiber ist: Sie können erst dann eine Person zum Brand­schutz­helfer be­stel­len, wenn diese auch mit den be­trieb­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten in Ihrem Unter­neh­men ver­traut ge­macht wurde!10

Für Bau­stellen gilt die Not­wen­dig­keit von Brand­schutz­hel­fern nur für sta­tio­näre Bau­stel­len­ein­rich­tun­gen wie Bau­büros, Unter­künfte und Werk­stätten (s. auch ASR A2.2 Ab­schnitt 8).11


Wie viele Brandschutzhelfer braucht mein Betrieb?

Gaststätten und andere Betriebe mit häufig wechselndem Personal stellen besondere Anforderungen an die Ausbildungsquote von Brandschutzbeauftragten.
Gaststätten und andere Betriebe mit häufig wech­seln­dem Per­so­nal stel­len be­son­dere An­for­de­run­gen an die Aus­bil­dungs­quote ihrer Brand­schutz­helfer.

Gemäß ASR A2.2 müssen Sie eine „aus­rei­chende An­zahl“ von Brand­schutz­hel­fern im Betrieb haben. Die An­zahl er­gibt sich aus der Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung. Hier emp­fiehlt die ASR einen An­teil von 5 % der Be­schäf­tig­ten. Je­doch kann je nach Art des Unter­neh­mens eine größere Zahl von Brand­schutz­hel­fern er­for­der­lich sein, z. B. in Be­rei­chen mit er­höhter Brand­ge­fähr­dung, über­all dort, wo viele Per­sonen an­we­send sind (Kino, Schule, Ver­an­stal­tungs­räume, …) oder wo sich Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­lität auf­halten (Kran­ken­häuser, Pflege­heime, …) so­wie bei großer räum­licher Aus­deh­nung der Arbeits­stätten.12 

Auch die Deutsche Gesetz­liche Un­fall­ver­si­che­rung (DGUV) be­zieht sich bei der er­for­der­li­che An­zahl der Be­schäf­tigten, die zur Be­kämp­fung von Ent­ste­hungs­bränden aus­ge­bil­det sein müssen, auf diese Aus­sagen.13

  • Wichtig für Betreiber:

    Sie müssen die not­wen­dige An­zahl an Brand­schutz­hel­fern durch­gän­gig sicher­stel­len, also auch, wenn als Brand­schutz­helfer aus­ge­bil­dete Mit­ar­bei­ter durch Schicht­be­trieb, Krank­heit, Ur­laub, Fort­bil­dung oder aus an­de­ren Grün­den nicht an­we­send sind! Die DGUV er­wähnt in diesem Zu­sam­men­hang spe­ziell Be­triebe mit häufig wech­seln­dem Per­sonal oder Saison­betriebe (wie z. B. Kinos, Hotels, Gast­stätten). Diese stellen eine be­son­dere An­for­de­rung in Be­zug auf die Aus­bil­dungs­quote und Schu­lungs­fre­quenzen dar.14

    Der An­teil von 5 % der Be­schäf­tigten als Brand­schutz­helfer sollte als Mini­mum an­ge­sehen werden, denn auch in kleinen oder selbst in 2-Mann-Be­trieben ist ein Brand­schutz­helfer zu be­nennen. Er­rech­net sich aus den 5 % eine Komma­zahl, sollte also stets auf­ge­rundet werden.

Wodurch unterscheiden sich Brandschutzunterweisung, Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer?

 

  • Die Brandschutzunterweisung ...

ist für alle Beschäftigten in einem Betrieb notwendig. Sie erstreckt sich auf die Maßnahmen zur Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen und sind mindestens jährlich zu wiederholen.15 Dadurch sollen die Mitarbeiter sicher mit den Brandgefahren am Arbeitsplatz umgehen und sich im Brandfall richtig verhalten bzw. den Gefahrenbereich verlassen können. Hier geht es also um die Vermittlung von Kenntnissen der betriebsspezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen.

    

  • Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer ...

ist inhaltlich und dadurch auch zeitlich umfangreicher als die Brandschutzunterweisung. Sie richtet sich an eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten und beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Ausbildungsteil. Brandschutzhelfer sollen sicher mit Feuerlöscheinrichtungen umgehen und Entstehungsbrände löschen können. Zudem unterstützen sie die Kollegen beim selbstständigen Verlassen des Gebäudes im Brandfall. Hier geht es also um die Vermittlung von Kenntnissen der betrieblichen Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzorganisation, der Brandbekämpfung und der Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen.

   

  • Evakuierungshelfer ...

veranlassen, unterstützen und kontrollieren im Falle eines Alarms die Räumung eines Gebäudes. Sie helfen den Personen, das Gebäude zu verlassen und die Sammelstelle aufzusuchen. Sie kennzeichnen die geräumten Räume und geben eine Vollzugsmeldung an den Sammelplatzleiter zur Dokumentation des Räumungsablaufes. Die Übernahme dieser Aufgaben erfolgt häufig im Rahmen einer Unterweisung ohne zeitliche Vorgaben.


    

Können Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer in einer Person sein?

Ein Betriebsangehöriger, der sowohl als Brandschutzhelfer als auch als Evakuierungshelfer ausgebildet ist, kann für beide Funktionen benannt werden.
Praktische Unterweisung bei der Brandschutzhelferausbildung

Ein Betriebsangehöriger, der so­wohl als Brand­schutz­helfer als auch als Eva­ku­ie­rungs­helfer aus­ge­bildet ist, kann für beide Funk­tionen be­nannt werden. Es muss je­doch sicher­ge­stellt sein, dass dies nicht zu einem orga­ni­sa­to­ri­schen Kon­flikt führt. Im Ernst­fall muss die er­for­der­liche An­zahl von Brand­schutz­hel­fern zur Ver­fü­gung stehen … er­gän­zend können Eva­ku­ie­rungs­helfer ein­ge­setzt werden.


Müssen Brandschutzhelfer schriftlich bestellt werden?

Aus den oben ge­nann­ten Ge­setzen, Vor­schrif­ten und Ver­ord­nun­gen geht nicht kon­kret her­vor, dass die Be­nen­nung der Brand­schutz­helfer schrift­lich er­fol­gen muss. Es ist je­doch sinn­voll, um auf jeden Fall recht­lich ab­ge­sichert zu sein (wie z. B. auch bei der Be­nen­nung von Sicher­heits­be­auf­trag­ten oder Fach­kräften für Arbeits­sicher­heit). Emp­feh­lens­wert ist auch ein ent­spre­chender Hin­weis in der Brand­schutz­ord­nung Teil C.


Wie lange dauert die Bandschutzhelferausbildung?

Theoretische Brandschutzhelferausbildung – Präsenzveranstaltung
Theoretische Brandschutzhelferausbildung – Präsenzveranstaltung

Für den allgemeinen theo­re­tischen Aus­bil­dungs­teil zum Brand­schutz­helfer sind min­des­tens 90 Minuten vor­ge­sehen. Die Dauer für den prak­ti­schen Teil hängt von der An­zahl der Schu­lungs­teil­nehmer ab. Jeder Teil­nehmer sollte 5 bis 10 Minuten Praxis­aus­bil­dung er­hal­ten. Die DGUV weist da­rauf hin, dass bei be­triebs­spe­zi­fi­schen Be­son­der­hei­ten für Theorie und Praxis längere Aus­bil­dungs­zeiten er­for­der­lich sind.16 Zur Aus­bildung ge­hört auch die ab­schlie­ßende Ein­wei­sung in den be­trieb­lichen Zu­stän­dig­keits­bereich.


Welche Inhalte gehören zur Ausbildung?

Zur Brandschutzhelfer-Ausbildung gehört eine fachkundige Unterweisung, verbunden mit einer praktischen Übung. Gemäß DGUV17 gehören …

  • zum theoretischen Teil der Ausbildung:

    • Grundzüge des Brandschutzes
    • Betriebliche Brandschutzorganisation
    • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
    • Gefahren durch Brände
    • Verhalten im Brandfall
  • zum praktischen Teil der Ausbildung:

    • Handhabung und Funktion, Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen
    • Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung
    • realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen
    • Erfahrung der Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtungen
    • betriebsspezifische Besonderheiten
    • Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich

Erfordert die Ausbildung zum Brandschutzhelfer Auffrischungen?

Bei normaler Brandgefährdung sollte die Unter­wei­sung in­klu­sive der prak­ti­schen Übung in Ab­stän­den von 2 bis 5 Jahren wieder­holt werden. Sie als Be­treiber müssen den Wieder­ho­lungs­zeit­raum an­hand Ihrer Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung fest­legen.18 

Kürzere Wieder­holungs­zeit­räume können er­for­der­lich sein, wenn es wesent­liche be­trieb­liche Än­de­run­gen gab, z. B. neue Pro­duk­tions- oder Arbeits­ver­fahren mit ver­än­der­ter Brand­ge­fähr­dung oder wenn ein Brand­schutz­helfer in andere Betriebs­be­reiche ver­setzt wurde, die ein anderes Vor­gehen bei der Be­kämp­fung eines Ent­ste­hungs­brandes er­for­dern als es im alten Bereich der Fall war.


Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?

Personen, die zum Brand­schutz­helfer aus­bilden, müssen über speziele Fach­kennt­nisse ver­fü­gen.
Die Dozenten der Minimax-Brandschutz-Akademie bilden sich regelmäßig weiter und vermitteln stets aktuelles Wissen.

Personen, die zum Brand­schutz­helfer aus­bilden, müssen über ent­spre­chende Fach­kennt­nisse ver­fü­gen und sich regel­mäßig im Bereich des Brand­schutzes fort­bilden. Hierzu zählen laut DGUV z. B. ge­prüfte Brand­schutz­be­auf­tragte, im Brand­schutz aus­ge­bil­dete Fach­kräfte für Arbeits­sicher­heit oder Mit­glieder der Feuer­wehr mit er­fol­greich ab­sol­vier­tem Lehr­gang zum Gruppen­führer.

Die Aus­bil­dung kann (sofern o. g. Quali­fi­ka­tionen vor­liegen) durch Sie als Unter­nehmer, Ihren Be­auf­tragten oder in Zu­sam­men­ar­beit mit quali­fi­zier­ten externen Dienst­leis­tern er­folgen. Dazu zählen u. a. Her­steller von Feuer­lösch­ge­räten, Brand­schutz-Fach­betriebe oder Feuer­wehren.

Sollten die be­triebs­spe­zi­fischen Kennt­nisse nicht im Rahmen dieser Aus­bil­dung ver­mittelt werden, müssen Sie als Unter­nehmer diese In­halte nach­träg­lich ver­mitteln.19


Wo finden die Ausbildungen statt?

Brandschutzhelferausbildung als Hybridschulung – zeitlich und örtlich flexible Ausbildung für den Theorieteil, praktische Unterweisung ganz in Ihrer Nähe
Brandschutzhelferausbildung als Hybridschulung – zeitlich und örtlich flexible Ausbildung für den Theorieteil, praktische Unterweisung ganz in Ihrer Nähe

Minimax bietet viele ver­schie­dene Brand­schutz­schu­lungen an; als Präsenz­ver­an­stal­tungen und/oder als In­house-Schu­lungen direkt bei Ihnen vor Ort – da­runter auch die Brand­schutz­helfer­aus­bildung. Über folgenden Link er­hal­ten Sie aus­führ­liche In­for­ma­tionen zu den Minimax-Brand­schutz­schulungen und können uns für eine ge­wünschte In­house-Schulung direkt über das Kontaktformular ansprechen.

Zudem bietet Minimax die Brand­schutz­helfer­aus­bil­dung auch als Hybrid­schulung an. Dabei er­­folgt der theo­­re­­tische Teil online. Die Hybrid-Aus­­bil­dung ist also an keine feste Zeit und keinen Ort ge­­bunden. Die Teil­­neh­mer können das Schulungs­­video mit den Unter­­richts­­ein­­hei­ten jeder­­zeit starten, stoppen und fort­­setzen, so wie es ihr Zeit­­plan er­laubt.

Nach erfolgreichem Ab­schluss des Online-Theorie­­teils nehmen Sie an der prak­­ti­­schen Unter­­wei­­sung teil. Da­für stehen bundes­­weit Aus­­bil­­dungs­­stand­­orte zur Ver­­fü­gung. Bei einer Gruppen­­buchung kann der prak­tische Aus­­bil­­dungs­­teil auch direkt bei Ihnen vor Ort er­­folgen. Es ent­fallen dann die Reise­­kosten für die Teil­­nehmer.


____________________

 1   DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“
 2   DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“
 3   ArbSchG § 10 (1)
 4   ArbSchG § 10 (2)
 5   ASR A2.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“
 6   ASR A2.2, 7.3 Brandschutzhelfer, Absatz 1
 7   ASR A2.2, 7.3 Brandschutzhelfer, Absatz 4
 8   ArbStättV § 6
 9   DGUV-Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, § 22 (1)
10
  DGUV-Information 205-023 Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung
11  DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung
12  ASR A2.2, 7.3 Brandschutzhelfer, Abs. 1 + 2 sowie DGUV-Information 205-023 , Kapitel 1 Abs. 1.2
13  DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 22 (2)
14  DGUV-Information 205-023
15  ArbStättV § 6 (3) + (4)
16  DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung, Kapitel 3
17  DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung, Kapitel 1, Abs. 2.1 und 2.2
18  ASR A2.2, Kapitel 7, Absatz 7.3
19  DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung, Kapitel 4

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