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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der Minimax Mobile Services GmbH

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A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich / Ausschluss fremder AGB

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Minimax Mobile Services GmbH ("MINIMAX"), soweit nicht abweichende Bedingun­gen ausdrücklich vereinbart sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt MINIMAX nicht an, ihnen wird ausdrücklich wider­sprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn MINIMAX in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt.

2. Vertragsschluss

2.1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen MINIMAX und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2. Die Angebote von MINIMAX und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An verbindliche Ange­bote hält sich MINIMAX sechs Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.

2.3. Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann MINIMAX dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine andere Annahmefrist bestimmt.

2.4. War das Angebot von MINIMAX nicht als verbindlich gekennzeichnet oder die Annahmefrist verstrichen, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MINIMAX zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zu­stande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot von MINIMAX entscheidend. Haben Auftraggeber und MINIMAX gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Doku­ment einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

2.5. Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Be­dingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Gleiches gilt für die Er­teilung eines "Nullbescheides" (nachstehend 3.), sofern MINIMAX hierauf im Angebot oder in der Auftragsbestätigung hingewiesen hat.

2.6. Vertragsbestandteile und Reihenfolge

Vertragsbestandteile sind (sofern nicht anders vereinbart) :

-   Die Auftragsbestätigung von MINIMAX

-   sofern vorhanden: der von MINIMAX und dem Auftraggeber unterzeich­nete Vertrag:

-   das Angebot von MINIMAX,

-   sofern vorhanden: die Annahmeerklärung des Auftraggebers,

-   diese Allgemeinen Bedingungen

-   Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – DIN 1961; VOB Teil B nebst den einschlägigen

    Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 ff. VOB Teil C.

Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen ergibt sich die Rangfolge der Regelungen aus der vorstehenden Reihenfolge, wobei die vorrangige Regelung die nachrangige Regelung auch insoweit verdrängt, als die vorrangige Regelung der ergänzenden Auslegung zugänglich ist.

3. Exportkontrolle

Soweit die Rechtswirksamkeit oder Durchführung des Vertrags unter dem Vorbehalt exportkontrollrechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen, US-, sonstigem nationalen und EU-Recht stehen, hat der Auftraggeber MINIMAX alle erforderlichen Informationen und Dokumente zu übergeben, damit MINIMAX etwaige exportkontrollrechtliche Beschränkungen prüfen und erforderliche behördliche Genehmigungen oder Auskünfte beantragen sowie etwaige  Mitteilungspflichtenerfüllen kann.

Bestehen bei MINIMAX Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MINIMAX verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zustän­digen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z.B. „Nullbescheid“).

Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MINIMAX ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MINIMAX binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist MINIMAX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MINIMAX wegen Verzöge­rung oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Für Importgenehmigungen und Einfuhrzölle und -steuern ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

4. Rechte an Unterlagen

An Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – hat MINIMAX die alleinigen Eigen­tums– und Urheberrechte. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von MINIMAX Dritten nicht zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden.

Die MINIMAX vom Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen gelten als nicht vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als vertrau­lich gekennzeichnet sind.

5. Konkretisierung des Leistungsumfangs / Leistungsausschlüsse

a) Stellung von Gerüsten, Energie u.a. Montagemitteln

MINIMAX erbringt ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich als Leistungs­pflicht von MINIMAX bezeichneten Leistungen. Der Auftraggeber hat alle weiteren zur Ausführung der Leistungen notwendigen Leistungen, Mitwirkungs­pflichten und Beistellungshandlungen auf eigene Kosten und rechtzeitig auszuführen. Dies betrifft insbesondere die zur Montage erforderlichen Be­darfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge beson­derer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind.

b) Statische Angaben und Leitungsführung

Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser­leitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfü­gung zu stellen.

c) Baustellenvorbereitung

Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

d) Zusatzkosten bei Verzögerungen

Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von MINIMAX zu vertre­tende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der MINIMAX oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.

e) Arbeitsbescheinigungen

Der Auftraggeber hat MINIMAX die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen.

f) Feuergefährliche Arbeiten

Bei der Durchführung der von MINIMAX angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau?, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaß­nahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen.

g) Frostschutzeinrichtungen

Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von MINIMAX zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitun­gen nicht gefährdet werden.

6. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der MINIMAX.

B. Preise und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Zahlungsbedingungen

1. Preisanpassung

Die Kalkulation der Preise basiert auf einer Ausführung sämtlicher Arbeiten innerhalb der vereinbarten Ausführungs- frist. Beginnt die Ausführung der Leistung erst mehr als 1 Monat nach Auftragserteilung, bzw. erfordert diese Leistung mehrere zeitlich verzögerte Belieferungen mit Material, erhöht sich die Gesamtauftragssumme im gleichen Verhältnis, wie sich der Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2015) zwischen Angebotserstellung und Materiallieferung erhöht hat.

2. Auswirkung der Änderung von Gesetzen / Vorschriften

Mehrkosten, die nach Vertragsschluss durch Änderung von Gesetzen, Verord­nungen, behördlichen und Verbands-Entscheidungen und Vorschriften ent­stehen, gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

3. Nachfolgende Positionen sind in den angebotenen Preisen nicht ent­halten:

-   Fundamentierungen und bauliche Nebenarbeiten, wie bspw. Erd-, Maurer-, Stemm-, Tischler-,

    Klempner- und Malarbeiten;

-   Herstellung von Verkleidungen und Isolationen;

-   Ggf. erforderliche Gestellung von Brandwachen;

-   Lieferung und Installation der Wasserzuleitungen bis an den Wasserabschluss bzw. die

    Speisevorrichtung der Anlage;

-   Kosten für die Gestellung von Baubuden, -container, -reinigung, -schilder, Bauwesen- und

    Glasbruchversicherung;

-   Kosten für Strom und Wasser - einschließlich Füllung von Behältern auf der Baustelle;

-   Lieferung und Installation von Kabelleitungen und elektrischen Anschlüssen;

-   Anschlüsse an Abflussleitungen und an elektrische Licht- und Kraftnetze;

-   Maßnahmen für den Potentialausgleich;

-   Evtl. erforderliche Bodenuntersuchungen oder Korrosionsschutzeinrichtun­genfür erdverlegte

    Rohrleitungen;

-   Urkunden, Steuern und Abnahmegebühren für die Anlage durch die  techni­sche Prüfstelle der VdS

    Schadenverhütung GmbH & Co. KG, den Techni­schen Überwachungsverein (TÜV) oder anderen

    Institutionen;

-   Kosten, die durch Überschreiten der regulären Arbeitszeiten entstehen (wie z.B. Überstunden- und

    Nachtzuschläge, Fahrtkosten, usw.). Diese Kosten werden entsprechend den aktuellen Bedingungen für

    die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der Minimax Mobile Services GmbH,

    abgerechnet.

4. Stellung von Räumlichkeiten

Für die Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und den Aufenthalt des Montagepersonals hat der Auftraggeber für die Dauer der vereinbarten Ausfüh­rungsfrist einen verschließbaren Raum und für das Montagepersonal im Winter einen beheizbaren und verschließbaren Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Montageperso­nal Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die MINIMAX nach erfolgter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, diese Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers herzurichten.

5. Aufrechnungseinschränkung

Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Rechtsverhältnis herrühren.

6. Preisangabe / Umsatzsteuer

Sämtliche Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzli­chen Umsatzsteuer zu zahlen.

7. Materialkosten / Entsorgung

Sofern in den Angebotspreisen von MINIMAX kein Material enthalten ist, wird verbrauchtes Material und verwendete Prüfmittel (Lecksuchspray und Prüfgase etc.) zu den jeweils geltenden Preisen gemäß Preisliste der MINIMAX zusätz­lich berechnet. Ausgetauschte Teile bleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind von diesem zu entsorgen, sofern nicht MINIMAX hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung verpflichtet ist. Übernimmt MINIMAX außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung die Entsorgung der ausgetauschten Teile, so ist MINIMAX berechtigt, sofern die Entsorgung nicht gesetzlich zwingend kostenlos durchzuführen ist, neben den vereinbarten Entsorgungskosten eine Entsorgungspauschale von € 10,00 pro Rechnung zu berechnen. MINIMAX ist weiterhin berechtigt, für von MINIMAX zu entsorgende Verpackungen und deren Entsorgung eine Pauschale in Höhe von 10 % der Materialkosten, jedoch mindestens € 9,90 pro Rechnung zu erheben.

8. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Forderungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rech­nungsstellung auszugleichen.

II. Besondere Zahlungsbedingungen für verschiedene Lieferungen und Leistungen

a) Arbeiten auf Nachweis

1. Abrechnung nach Zeitaufwand / Arbeitsbescheinigungen

Die Leistungen für Lohnarbeiten werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Über den Zeitverbrauch wird eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt und dem vom Auftraggeber benannten Beauftragten zur Bestätigung vorgelegt. Wird vom Auftraggeber kein Bevollmächtigter benannt oder ist dieser zur Prüfung und Gegenzeichnung der Bescheinigung nicht präsent, hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zu beweisen, dass die Aufschreibungen über den Zeitverbrauch unzutreffend sind.

2. Bezugnahme auf aktuelle Preisliste

Die Lohnarbeiten werden gemäß der jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preisliste für Lohnarbeiten abgerechnet.

3. Reisezeiten

Reisezeiten (An- und Abreise) und von MINIMAX nicht zu vertretende Warte­zeiten werden zu den in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Pauschalen abgerechnet.

4. Regelarbeitszeiten

Die Regelarbeitszeiten der MINIMAX sind: Montags bis freitags 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

5. Zuschläge

Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Erschwer­nisse werden prozentuale Zuschläge berechnet: Berechnungsgrundlage sind die in der aktuellen Preisliste genannten Stundensätze.

Fallen mehrere Zuschläge gleichzeitig an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
Überstunden (ab der 9. Arbeitsstunde) 25%
Nachtarbeit (zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr) 20%
Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 75%
Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 01. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen 200%
Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen 200%
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, deren Bodenbelag weniger als 90 cm breit ist, ab einer Arbeitshöhe von 10 m 20%
Arbeiten in geschlossenen Behältern, in Kriechräumen bis zu einer Höhe von 1,20 m, in Räumen mit Temperaturen ab 35° 25%
-

6. Sonstige Lohnkosten

Vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit Montagearbeiten wie Montageaufsicht, Abnahmen, Funktionsproben, Attest- und Zeichnungsände­rungen usw. werden gemäß den in der aktuellen Preisliste für Lohnarbeiten angegebenen Sätzen abgerechnet.

7. Kosten für Werkstattwagen

Der Einsatz eines Werkstattwagens wird, sofern vereinbart, gemäß den in der aktuellen Preisliste angegebenen Konditionen abgerechnet.

8. Kosten für Notdiensteinsätze

Für Notdiensteinsätze, d.h. Einsätze, die kurzfristig im Störungsfall vereinbart werden, berechnen wir zusätzlich pro Anforderungsfall eine Pauschale von € 100,00, sofern kein Wartungsvertrag mit MINIMAX abgeschlossen wurde, der den Notdiensteinsatz ohne Zusatzpauschale vorsieht.

b) Wartungsarbeiten

1. Auswirkung von Betriebsveränderungen des Objektes

Die Vergütung für Inspektions- und Wartungsarbeiten richtet sich nach dem vereinbarten Umfang und den Betriebsbedingungen der Anlage mit der Maß­gabe, dass sich bei Änderung des Umfanges der Anlage oder der Betriebsbe­dingungen MINIMAX berechtigt ist die Vergütung entsprechend anzupassen. MINIMAX informiert den Kunden vorab mittels eines Angebotes über die zu erwartenden Mehrkosten, sofern die Änderung mindestens 1 Monat vor Durchführung der nächsten Inspektion und/oder Wartung an MINIMAX mitgeteilt wurde.

2. Zusatzvergütung für nicht vereinbarte Arbeiten

Sofern die Vergütung für die im Wartungsvertrag beschriebene Vertragsleistung  kein Pauschalpreis ist, sind Instandsetzungs- und sonstige Arbeiten, Reparaturen und durch MINIMAX nicht zu vertretende Wartezeiten, die nicht in der Anlage zum War­tungsvertrag genannt sind, gesondert zu beauftragen und werden nach den vorliegenden Bedingungen als Lohnarbeiten ausgeführt und gemäß Preisliste abgerechnet.

3. Preisanpassungen

MINIMAX ist berechtigt, die vereinbarten Wartungspreise anzupassen, wenn sich die Höhe des Bundesecklohns gemäß § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in Verbindung mit den jeweiligen Lohntarifverträgen ("TV Lohn/West, TV Lohn/Ost TV Lohn/Berlin"). verändert. Die Anpassung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Abreden zum gleichen Zeitpunkt und im selben prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Bundesecklohnes im jeweiligen betrieblichen Geltungsbereich der MINIMAX.

4. Automatische Beauftragung kleinerer Zusatzarbeiten

Stellt sich im Zuge der Wartung heraus, dass Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlage unerlässlich sind und eine Unterlassung zur Sicherheits- oder Betriebsgefährdung der Anlage führen würde, ist die MINIMAX bereits mit Abschluss des Wartungsvertrages beauf­tragt, diese Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von € 500,00 (netto) auch ohne gesonderten Auftrag zu den hier geltenden Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der Minimax Mobile Services GmbH gemäß Preisliste durchzuführen.

5. Zurückbehaltungsrecht

Bei Vereinbarung einer Vorauszahlung in Form einer Jahresfaktura hat MINIMAX bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ein Zurückbehaltungsrecht ihrer Leistungen. MINIMAX wird demnach ihre vereinbarte Leistung erst dann ausführen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung in voller Höhe geleistet wurde. Die Zurückbehaltung begründet keinen Verzug der Minimax Mobile Services GmbH.

c) Lieferungen

1. Eigentumsvorbehalt / Sicherheitenfreigabe

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der MINIMAX bis zur Erfüllung sämtlicher der MINIMAX zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der MINIMAX zustehen, die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird MINIMAX auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Verpfändungsverbot / Verbot der Sicherungsübereignung

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

3. Benachrichtigungspflicht bei Zugriff auf Sicherungseigentum

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber MINIMAX unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Rücktritts- und Rücknahmevorbehalt

Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berech­tigen MINIMAX nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

III. Sachmängel

1. Grundsatz

MINIMAX haftet für Sachmängel nur bei Lieferungen (einschließlich vereinbar­ter Montageleistungen) und bei Instandsetzungsleistungen. Für Inspektions- und Wartungsarbeiten wird keine Gewährleistung für Sachmängel oder sonstige Haftung für den Zustand der inspizierten oder gewarteten Gegenstände übernommen

2. Wahlrecht

Sofern ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nachlieferung). Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht erst, wenn MINIMAX mindestens zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder die Nachbesserung unmöglich oder von MINIMAX abgelehnt worden ist. ,

3. Gewährleistungsfristen

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die Verjährung beginnt bei Lieferung ohne Montage mit Lieferung, bei Lieferung mit Montage mit Vollen­dung der Montage sowie bei Instandsetzungsleistungen mit der Abnahme.

4. Rügepflicht

Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der MINIMAX unverzüglich schriftlich zu rügen.

5. Zurückbehaltungsrechte

Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

6. Unerhebliche Abweichungen

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll-Beschaffenheit, sofern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

7. Nichteinhaltung von Wartungsterminen

Die Nichteinhaltung von Wartungsterminen berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt, sofern MINIMAX die Wartung nicht fristgerecht nachholt, nachdem der Auftraggeber hierfür eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat.

IV. Haftung

MINIMAX haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein­schließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsge­hilfen von MINIMAX, geltend macht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverlet­zung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi­scherweise eintretenden Schaden begrenzt.

MINIMAX haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern MINIMAX oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertrags­pflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung für einen von MINIMAX verschuldeten Datenverlust beschränkt sich darüber hinaus auf die Kosten für die Wiederherstellung der Daten von dem vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer regelmäßigen, risikoadäquaten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Unterhält der Auftraggeber keine ordnungs­gemäße und risikoadäquate Datensicherung, haftet MINIMAX für daraus entstehende Schäden nicht.

Soweit MINIMAX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von MINIMAX geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 5 Mio. € je Scha­densfall beschränkt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung von MINIMAX aus einer von MINIMAX übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Regelungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche.

Soweit nicht in dieser Ziffer IV. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung von MINIMAX ausgeschlossen.

V. Höhere Gewalt

a) Pandemie

Hinblick auf die im Rahmen der Covid-19-Pandemie durchgeführten und angeordneten Maßnahmen sind derartige Pandemien oder pandemieähnlichen Situationen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien als höhere Gewalt zu bewerten, in deren Rechtsfolge die Parteien Leistungspflichten nicht erbringen können und die daraus resultierende Schadensersatzansprüche daher ausschließen. Dies umfasst jedoch nicht die Werklohnzahlung für jeweils bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen.

b) Krieg und kriegsähnliche Zustände mit Auswirkungen auf die Lieferfähigkeit

Unter Berücksichtigung der Kenntnisse über die Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine bewerten die Parteien derartige Ereignisse ebenfalls als höhere Gewalt mit den unter a) vereinbarten Auswirkungen für das Vertragsverhältnis.

c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Sanktionen

Auch vorstehend benannte Ereignisse bzw. Maßnahmen stellen nach dem Willen der Parteien einen Fall von höherer Gewalt mit den unter a) definierten Vertragsauswirkungen dar.
In Folge der vorstehenden definierten Fälle von höherer Gewalt sind Terminierungen die für den Zeitraum solcher Situationen vereinbart werden bzw. wurden, nicht verbindlich, sondern Richtwerte, die auf der jeweils aktuellen Kenntnis eines nur vorübergehenden eingeschränkten Wirtschaftsverkehrs beruhen. Sobald im Rahmen der Situation wieder verlässliche Informationen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines geregelten Wirtschaftsverkehrs vorliegen, können Terminierungen der dann bestehenden Situation angepasst und ausgefallene bzw. verschobene Leistungen nachgeholt werden.

VI. Selbstbelieferungsvorbehalt

Im Hinblick auf die derzeitige Liefersituation für diverse Rohstoffe ist nicht sichergestellt, dass trotz hinreichender Bestellung immer genug Rohstoffe zur Fertigung sämtlicher offenen Aufträge zur Verfügung stehen. Insoweit steht unser Angebot an Sie unter einem Selbstbelieferungsvorbehalt dahingehend, dass im Falle einer Nichtbelieferung oder nicht ausreichenden Belieferung unserer Vorfertigung, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, wir von unserer Leistungspflicht dahingehend freiwerden, dass wir die vereinbarten Liefertermine verschieben, oder vom Vertrag zurücktreten können. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden im Falle des Rücktritts jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.

VII. Datenschutz

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) des Auftraggebers erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Ab­wicklung der mit den Auftraggebern eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Auftraggebern geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

VIII. Compliance / Code of Conduct

MINIMAX unterliegt dem gruppenweit anwendbaren Code of Conduct der MINIMAX Viking GmbH. Dieser für die MINIMAX anwendbare und von allen Mitarbeiter/innen im Unternehmen umgesetzte Code of Conduct kann auf Verlangen in Textform zur Verfügung gestellt werden. Weitere Erläuterungen können durch unsere Compliance Officer erfolgen.

Aus diesem Grund wird die Einhaltung von Compliance-Regelwerken von Auftraggebern, wie z. B. Code of Conduct, Verhaltensregeln oder Ethikrichtli­nien für Nachunternehmer oder Lieferanten, nicht akzeptiert.

Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber an, dass er den Code of Conduct sowie das Compliance Programm der MINIMAX Viking GmbH als gleichwertig gegenüber eigenen Compliance-Regelwerken ansieht.

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

IX. Gestattung der Aufnahme in eine Referenzliste

Der Auftraggeber gestattet MINIMAX die unentgeltliche Verwendung seines Firmennamen und seines Firmenlogo für Referenzlisten, auf Werbemitteln wie Prospekte o.Ä., im Internet auf der MINIMAX-Homepage oder in anderen elektronischen Medien.

Diese Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegen­über MINIMAX, Unternehmenskommunikation widerrufen werden; in bereits gedruckten oder veröffentlichten Medien darf der Firmenname bzw. das Firmenlogo weiterverwendet werden.

Diese Gestattung verpflichtet MINIMAX nicht zur Aufnahme der gestattenden Firma in eine bestehende oder neu zu erstellende Referenzliste. Eine Nichtauf­nahme führt in keinem Fall zu einer Schadenersatzverpflichtung der MINIMAX gegenüber der nichtaufgenommenen Firma.

Die gestattende Firma erhält vor Veröffentlichung der Referenzliste einen Ausdruck zur Kontrolle und zum Nachweis der beabsichtigten Verwendung.

Sollte einer Verwendung des Namens und/oder Logos in Referenzlisten der MINIMAX nicht zugestimmt werden, ist dieser Absatz VII der AGB vollständig durch den Auftraggeber zu streichen und die Streichung zu paraphieren.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung / Leistung durch den Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, hat der Auftraggeber MINIMAX unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behalten sich MINIMAX alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Auftraggeber hat MINIMAX hierbei zu unterstützen.

Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter haftet MINIMAX nur, wenn diese Rechte dem jeweiligen Dritten auch für das Territo­rium der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes, in das die Lieferung erfolgen soll, oder der Staaten, in denen der Kaufgegenstand nach dem Vertragszweck verwendet werden soll, zustehen. Letzteres gilt nur insoweit, als die vom Vertragszweck erfassten Staaten in der Auftragsbestätigung ausdrück­lich bezeichnet worden sind.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkei­ten der Sitz der MINIMAX in Bad Urach. MINIMAX ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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Ausgabe Juli 2022

Minimax Mobile Services GmbH

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