Die > ASR A2.2 (Feuerlöscher in Arbeitsstätten) beschreibt in diesem Kapitel (Instandhaltung und Prüfung), dass Feuerlöscher regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden müssen. Wenn Mängel festgestellt werden, müssen die Feuerlöscher instand gesetzt oder ersetzt werden.
Die > DIN 14406 Teil 4 gilt für tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3. Sie enthält Regeln, die die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher durch Sachkundige beschreibt. Auch hier wird ein Zeitabstand zwischen zwei Inspektionen von maximal zwei Jahren vorgeschrieben.
Nach § 35 Straßenverkehrszulassungsordnung ist für tragbare Feuerlöschgeräte in Kraftomnibussen die wiederkehrende Inspektion innerhalb von 12 Monaten vorgeschrieben.
Nach § 16 Betriebssicherheitsverordnung sind Feuerlöscher spätestens alle 5 Jahre einer inneren Prüfung, alle 10 Jahre einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.
Die innere Prüfung nach § 16 BetrSichV wird in der Regel im Rahmen der 2-jährigen Inspektion nach DIN 14406 Teil 4 alle 4 Jahre durchgeführt. Durch die innere Prüfung alle 8 Jahre kann eine befähigte Person in Abhängigkeit von der Bauart des Feuerlöschers entscheiden, ob der Feuerlöscher einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden muss oder nicht.
- Die Festigkeitsprüfung kann entfallen, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
- Für Feuerlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt < 1.000 kann die Festigkeitsprüfung durch eine befähigte Person (TRBS 1203) durchgeführt werden.
- Ist das Druckinhaltsprodukt > 1.000, erfolgt die Festigkeitsprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).